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Datum: 08.05.2024

Uhrzeit: 10:30

R. gegen Stadt Esslingen wegen Zwangsgeldandrohung und Gebührenfestsetzung

Aktenzeichen: 8 S 228/23

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III

Streitgegenstand: Der Kläger wendet sich gegen eine Zwangsgeldandrohung sowie zwei Gebührenbescheide der Beklagten nebst hierzu ergangenen Widerspruchsbescheiden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte mit einem auch vom Kläger unterschriebenen öffentlich-rechtlichen Vertrag über einen Vollstreckungstitel verfüge. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, da die Annahmeerklärung der Beklagten nur seinem Pächter, nicht aber ihm selbst zugegangen sei. Dieser sei aber nicht befugt gewesen, sie entgegenzunehmen. Abgesehen davon könne er die baulichen Anlagen, wie vertraglich vorgesehen, nicht beseitigen. Die Gebührenbescheide bezögen sich schließlich auf ein ihm nicht gehörendes Grundstück

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