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Reform der gymnasialen Oberstufe in Baden-Württemberg ist rechtmäßig VGH weist Normenkontrollanträge gegen die Abiturverordnung des Kultusministeriums vom 24. Juli 2001 ab

Datum: 17.07.2003

Kurzbeschreibung: 


Mit seinem heute den Beteiligten bekanntgegebenen Urteil hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Normenkontrollanträge zweier Schüler gegen die Verordnung des Kultusministeriums Baden-Württemberg über die Jahrgangsstufen sowie über die Abiturprüfung an Gymnasien der Normalform und Gymnasien in Aufbauform mit Heim (NGVO) vom 24.07.2001 (GBl. S. 518) abgewiesen und gleichzeitig den Antrag eines Schülers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Mit der Abiturverordnung vom 24.07.2001 hat das Kultusministerium auf der Grundlage der Neufassung des § 8 Abs. 5 des baden-württembergischen Schulgesetzes vom 25.07.2000 die gymnasiale Oberstufe reformiert. Ziel der Reform ist es, den Forderungen aus Universität und Wrtschaft entsprechend, die Allgemeinbildung in den Kernfächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache sowie in den naturwissenschaftlichen Fächern zu stärken. Zudem sollen neue Lernkulturen des selbständigen und projektorientierten Lernens gefördert werden. Dies führt u.a. dazu, dass beginnend ab dem Schuljahr 2003/2004 die Kernfächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache mit vier Wochenstunden für alle Schüler der Oberstufe unterrichtet werden und auch Teil der Abiturprüfung sind. Eine - früher gegebene - Möglichkeit der Fortführung zweier dieser Fächer auf Grundkursniveau besteht nicht mehr. Zudem müssen zwei Kurse in Physik, Chemie oder Biologie zwingend besucht werden.

Die Antragsteller sind Schüler und besuchen im neunjährigen Bildungsgang die Klassen 11 bzw. 5 eines baden-württembergischen Gymnasiums. Der ältere Schüler hatte sich in der Mittelstufe für das sprachliche Profil mit drei Fremdsprachen entschieden und beabsichtigte, dieses auch in der Oberstufe beizubehalten. Beide Schüler meinen, die Reform der gymnasialen Oberstufe benachteilige Schüler des sprachlichen Profiles gegenüber denen des naturwissenschaftlichen Profiles unverhältnismäßig, da diesem letzteren Bereich eine unangemessene Priorität eingeräumt werde. Zudem sei die Stofffülle zu groß und damit nicht geeignet, eine solide Grundlage für die allgemeine Hochschulreife zu vermitteln.

Der Senat hat entschieden, dass die Verordnung als schulorganisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 7 Abs. 1 GG rechtlich nicht zu beanstanden sei. Sie sei von der Ermächtigung im Schulgesetz gedeckt und verstoße auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere werde weder in das Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) noch in Rechte der Schüler auf Ausbildungsfreiheit (Art. 12 GG) oder auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ungerechtfertigt eingegriffen. Es liege in der Gestaltungsfreiheit der Länder, die naturwissenschaftlichen Fächer zu stärken und insbesondere den Kernfächern einen besonderen Stellenwert einzuräumen. Ein Anspruch der Schüler auf frühzeitige Spezialisierung in der Oberstufe bestehe nicht. Auch die durchschnittliche Belastung der Schüler mit 30-34 Wochenstunden sei nicht unverhältismäßig. Sie weiche nicht erheblich von der Belastung in der Mittelstufe ab; zudem werde der gegenüber der alten Abiturverordnung erhöhten Stundenzahl durch eine Verminderung der notwendigen Klassenarbeiten Rechnung getragen.

Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen steht den Antragstellern die Beschwerde offen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt; dieser Beschluss ist unanfechtbar (AZ.: 9 S 616/03 und 9 S 617/03).





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