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Schulausschluss wegen tätlichen Angriffs auf Lehrerin

Datum: 23.10.2003

Kurzbeschreibung: 


Greift ein Schüler einer weiterführenden Schule einen Lehrer tätlich an, kann dies seinen sofortigen Ausschluss aus dieser Schule rechtfertigen. Diese vom Verwaltungsgericht Freiburg im Beschluss vom 11.9.2003 (2 K 1642/03) vertretene Auffassung (Pressemitteilung vom 23.9.2003) hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 22.10.2003 bestätigt.

Der 12-jährige Schüler einer Realschule (Antragsteller) versetzte seiner damaligen Lehrerin gezielt einen heftigen Schlag mit der Faust gegen den Oberarm, als sie ihn wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Mitschüler ins Klassenbuch eintragen wollte. Hierauf verfügte der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz den Ausschluss des Antragstellers aus dieser Realschule, der kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Dagegen legte er beim Oberschulamt Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Um die Realschule vorläufig - bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - weiter besuchen zu können, beantragte er außerdem beim Verwaltungsgericht Freiburg, den sofortigen Vollzug des Schulausschlusses auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht ab. Die Beschwerde des Antragstellers hat der VGH im Wesentlichen aus folgenden Gründen zurückgewiesen:

Der tätliche Angriff eines Schülers auf einen Lehrer sei ein schwerwiegendes Fehlverhalten und daher grundsätzlich geeignet, einen Schulausschluss zu rechtfertigen. Zu beachten sei, dass diese Maßnahme nach dem Gebot der Verhältnismäßigkeit nur als „ultima ratio“ in Betracht komme; sie dürfe erst dann verhängt werden, wenn mit milderen Mitteln nicht mehr erzieherisch und zur Wahrung der Schulordnung auf einen Schüler eingewirkt werden könne. Diese Voraussetzung liege hier aber vor. Denn wegen der Schwere des Fehlverhaltens sowie der Unbeherrschtheit des Antragstellers und dessen Neigung zur Gewaltanwendung seien mildere Maßnahmen - insbesondere auch die vorherige Androhung des Schulausschlusses - untauglich. Der Antragsteller sei im schulischen Bereich bereits wiederholt durch körperliche Auseinandersetzungen mit Mitschülern aufgefallen; anlässlich des Streits mit der Lehrerin habe er seinen Mitschülern auch gedroht, sie zusammenzuschlagen, falls er „von der Schule fliege“. Dieses Verhalten und die Tatsache, dass gegen den noch strafunmündigen Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung und der räuberischen Erpressung anhängig gewesen sei, zeige, dass er zur Gewalttätigkeit neige. In der Gesamtschau bestehe eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Mitschüler, der nur durch den Ausschluss des Antragstellers aus der bislang von ihm besuchten Realschule begegnet werden könne.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (9 S 2277/03).





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