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Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Böblingen teilweise nichtig

Datum: 17.03.2004

Kurzbeschreibung: 


Die Regelungen über Abfälle aus Gewerbebetrieben der Abfallwirtschaftssatzung 2004 des Landkreises Böblingen sind teilweise nichtig. Dies hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem Urteil vom 02.03.2004 entschieden, das heute den Beteiligten des Verfahrens bekannt gegeben worden ist.

Die IHK Region Stuttgart, Bezirkskammer Böblingen, sowie neun im Landkreis Böblingen ansässige Unternehmen hatten beim VGH einen Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, (u.a.) diejenigen Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises für nichtig zu erklären, die den Gewerbetreibenden die Vorhaltung eines Abfallbehälters zur Beseitigung von Abfällen vorschreiben und die eine - mengenunabhängige - Gebührenpflicht für die Entsorgung hausmüllähnlicher gewerblicher Siedlungsabfälle begründen. Sie machten geltend, dass die in ihren Betrieben anfallenden Abfälle ausschließlich verwertet und nicht beseitigt würden. Daher könne ihnen auch nicht die gebührenpflichtige Vorhaltung von Abfallbehältern auferlegt werden.

Der Landkreis hatte im Wesentlichen argumentiert, dass in jedem gewerblichen Betrieb zwangsläufig auch Abfälle anfielen, die nicht verwertet werden könnten und somit zu beseitigen seien. Daher könne den Unternehmen auch durch die Satzung auferlegt werden, mindestens einen Abfallbehälter zu nutzen und die Gebühren hierfür zu entrichten.

Der VGH hat den Normenkontrollanträgen teilweise stattgegeben und mehrere Regelungen der Abfallwirtschaftssatzung, die gewerbliche Abfälle und Entsorgungsgebühren betreffen, für nichtig erklärt. Zwar sei die in § 14 Abs. 7 der Satzung angeordnete Verplichtung, für gewerblich genutzte Grundstücke in angemessenem Umfang Abfallbehälter vorzuhalten und zu nutzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung sei jedoch gesetzes- und europarechtskonform auszulegen und erfasse nur Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden. Über die Größe und Anzahl der Behälter bestimme grundsätzlich der Abfallerzeuger bzw. -besitzer. Rechtswidrig und damit nichtig seien dagegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, die Regelung über den Beginn des gebührenrechtlichen Benutzungsverhältnisses in § 25 Abs. 1 Satz 1 und infolgedessen die Regelungen zum Gebührenmaßstab und Gebührenansatz in § 22 Abs. 4 bis 7 der Satzung. Im Übrigen seien die Normenkontrollanträge unzulässig bzw. unbegründet.

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung bestimmt, dass „bei Beginn der Tätigkeit, bei der Abfälle anfallen, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG zu überlassen sind“ eine Anzeigepflicht entsteht. Damit knüpfe die Anzeigepflicht an einen im Vorfeld des gebührenbezogenen Benutzungsverhältnissses liegenden Zeitpunkt an und sei daher nicht von § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG gedeckt.

§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Satzung regele den Beginn des gebührenrechtlichen Benutzungsverhältnisses für drei unterschiedliche Fallgestaltungen und werde demnach entweder dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit von Abgabensatzungen nicht gerecht, oder messe dem Willen des Gebührenschuldners bei der Entstehung des Benutzungsverhältnisses nicht die rechtlich notwendige Bedeutung zu und sei damit wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 KAG nichtig. Damit fehle es an einem rechtswirksamen Gebührentatbestand, weshalb die Satzungsbestimmungen zum Gebührenmaßstab und zum Gebührenansatz ebenfalls für nichtig zu erklären seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az. 10 S 15/03).





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