Suchfunktion

Ruth Leuze erzielt weiteren Teilerfolg im Streit mit dem Innenministerium

Datum: 15.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Das Innenministerium Baden-Württemberg muss negative Äußerungen über die frühere Datenschutzbeauftragte Dr. Ruth Leuze (Klägerin) weitgehend zurücknehmen. Das hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in einem heute verkündeten Urteil entschieden und damit auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20.09.2002 teilweise abgeändert. Die vom Land Baden-Württemberg gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.

Der VGH verurteilte das Innenministerium, Äußerungen aus zwei seiner Ende Juli 1995 erschienenen Pressespiegel ungeachtet der inzwischen ins Land gegangenen Zeit zu widerrufen. Darin hat das Ministerium jeweils unter der Überschrift „Thema: Harte Vorwürfe gegen den Führungsstil von Frau Dr. Leuze mit folgenden Kernaussagen ehemaliger Beschäftigter“ drei Aussagen wiedergegeben, die anonym gebliebene Personen in einem Beitrag der Abendschau des damaligen Süddeutschen Rundfunks über das Klima in der Datenschutzbehörde gemacht und das Verhalten der Behördenchefin u. a. als „menschenverachtend“ bezeichnet hatten. Der VGH begründete dies damit, dass das Ministerium unter dem damaligen Innenminister Frieder Birzele (SPD) seine Pflichten als oberste Dienstbehörde der damaligen Beamtin verletzt habe, weil es die Äußerungen übernommen und verbreitet habe, ohne kenntlich zu machen, dass sie aus der Anonymität heraus erfolgt seien. Daher müsse das Innenministerium auch entsprechende Äußerungen in Schreiben an die Humanistische Union und die Telefonseelsorge in Pforzheim widerrufen. Ebenso bestätigte das Gericht den vorausgegangenen Spruch des Verwaltungsgerichts Stuttgart insoweit, als das Innenministerium zwei weitere Äußerungen gleichen Inhalts, darunter in einem Leserbrief des damaligen Pressesprechers von Minister Birzele an die Süddeutsche Zeitung, widerrufen muss.

Auch in zweiter Instanz erfolglos geblieben ist Frau Dr. Leuze dagegen in einem anderen Punkt. In einer Pressekonferenz hatte sie am 4. Juli 1995 schwere Vorwürfe gegen Minister Birzele erhoben und behauptet, er verfolge mittels einer mehrgleisigen Strategie das Ziel, die Datenschutzkontrolle zum Verstummen zu bringen, indem er sie u. a. mit den Schlagworten Betriebsklima und Fluktuation attackiere. Mit Presseerklärung vom selben Tag hatte der Minister daraufhin verbreiten lassen, die Datenschutzbeauftragte habe mit ihren unqualifizierten Äußerungen jedes Maß verloren; es handele sich um den untauglichen Versuch, von ihren eigenen Führungsproblemen abzulenken. Denn Tatsache sei, dass sich aus der Landesverwaltung niemand mehr auf freie Stellen bei der Datenschutzbeauftragten bewerbe, und er fordere sie auf, im Interesse eines wirksamen Datenschutzes und der Beschäftigten zu sachlicher Arbeit zurückzukehren. Der VGH meinte, die Beamtin sei ohne Provokation als erste an die Öffentlichkeit gegangen und habe damit gegen ihre Beamtenpflichten verstoßen. Die Reaktion des Ministers sei angesichts von Inhalt und Gewicht der Vorwürfe inhaltlich und in der Form nicht unverhältnismäßig gewesen, so dass sie eine Verurteilung zum Widerruf nicht verlangen könne.

Die Revision wurde nicht zugelassen; beide Beteiligten können hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (AZ.: 4 S 965/03).





Fußleiste