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Wendeschleife für Straßenbahn Karlsruhe-Nordstadt/Heide kann gebaut werden

Datum: 28.07.2004

Kurzbeschreibung: 


Mit seinem heute bekannt gegebenen Beschluss hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 23.10.2003 für den Bau der Straßenbahn Karlsruhe-Nordstadt/Heide abgelehnt.

Die Antragsteller, die eine Eislaufhalle im Karlsruher Norden betreiben, hatten sich dagegen gewandt, dass auf ihrem privaten Parkplatz mit mehr als 200 Stellplätzen eine Wendeschleife für die vorläufig hier endende Nordbahn und 118 öffentliche Stellplätze gebaut werden sollen. Die Zahl der nunmehr festgesetzten Stellplätze sei nicht ausreichend und es sei auch nicht sichergestellt, dass die neuen Stellplätze künftig den Besuchern der Eislaufhalle vorbehalten blieben.

Nach Auffassung des VGH ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller mit diesen Einwänden im noch anhängigen Klageverfahren Erfolg haben werden. Auch bisher sei der private Parkplatz regelmäßig bei weitem nicht ausgelastet gewesen. Wegen des mit der Straßenbahn verbesserten ÖPNV-Angebots seien zudem künftig weniger Stellplätze für Besucher der Eislaufhalle notwendig. Sofern sich die Prognose der Verkehrsbetriebe Karlsruhe als Vorhabenträger und des Regierungspräsidiums Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde, der Parkplatz würde seiner Zweckbestimmung entsprechend nicht als Park-and-Ride-Platz benutzt und reiche deshalb für die Besucher der Eislaufhalle aus, fehlerhaft erweisen sollte, könne der Planfeststellungsbeschluss noch um eine Bestimmung ergänzt werden, in der den Verkehrsbetrieben aufgegeben würde, sicherzustellen, dass die Stellplätze den Benutzern der Eislaufhalle vorbehalten seien. Über den weiteren Einwand der Antragsteller, die Wendeschleife könne auch an anderer Stelle auf öffentlichem Grund gebaut werden, hat der Senat nicht entschieden, weil die Antragsteller diesen Einwand nicht rechtzeitig erhoben hatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (AZ.: 5 S 2585/03). Über die noch anhängigen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss wird der Senat voraussichtlich im Oktober diesen Jahres entscheiden.





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