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Familienzuschlag für verheiratete Beamte muss Lebenspartnern nicht gewährt werden

Datum: 13.10.2004

Kurzbeschreibung: 


Eingetragene Lebenspartner müssen bei der Gewährung besoldungsrechtlicher Vergünstigungen nicht wie verheiratete Beamte behandelt werden. Diesen Grundsatz hat der für das Beamtenrecht zuständige 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) in seinem heute verkündeten Urteil herausgestellt.

Nach dem Bundesbesoldungsgesetz haben unter anderem verheiratete Beamte Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags. Diesen Anspruch machte die Klägerin gegenüber dem beklagten Land Baden-Württemberg ab dem 5.11.2001 mit der Begründung geltend, sie sei an diesem Tag mit einer anderen Frau eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingegangen. Die eingetragene Lebenspartnerschaft müsse auch im Besoldungsrecht der Ehe gleichgestellt werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat der VGH nunmehr im wesentlichen aus folgenden Gründen bestätigt:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes könne die Klägerin nicht wie eine Verheiratete behandelt werden. Auch eine analoge Anwendung der für Verheiratete geltenden Regelung zum Familienzuschlag auf Lebenspartner komme nicht in Betracht. Denn es liege keine vom Gesetzgeber so nicht gewollte Regelungslücke vor. Mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft habe der Gesetzgeber in bewusster Abgrenzung zur Ehe ein ganz neues familienrechtliches Institut schaffen wollen. Eine Gleichstellung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft habe der Gesetzgeber gerade auch im Besoldungsrecht bisher nicht durchgeführt. Dies zeige das Schicksal des Entwurfs eines Lebenspartnerschafts-ergänzungsgesetzes, aus dem sich ergebe, dass in Bundestag und Bundesrat die Problematik auf dem Tisch gelegen habe, aber letztlich nicht Gesetz geworden sei. Darüber könne sich ein Gericht nicht hinwegsetzen, weil es sonst das Gewaltenteilungsprinzip verletzten würde.

Das Gesetz verstoße auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung. Dem Gesetzgeber könne es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verwehrt sein, Verheiratete gegenüber anderen Lebensgemeinschaften zu begünstigen. Auch europarechtlich bestünden keine Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung von Verheirateten und Lebenspartnern. Die Richtlinie 2000/78/EG, die unter anderem den Abbau von Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf wegen sexueller Ausrichtung betreffe, habe vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 2.12.2003 keine Bindungswirkung entfaltet. Sie erfasse außerdem auch keine nationalen Regelungen, deren Anknüpfungspunkt - wie hier - der Familienstand sei. Dementsprechend habe der Europäische Gerichtshof ebenfalls keine Bedenken gegen eine unterschiedliche Behandlung von Verheirateten und Lebenspartnern geäußert.

Ein Anspruch auf Gewährung eines Familienzuschlags bestehe auch nicht aus dem weiteren im Gesetz genannten Grund der Aufnahme einer anderen Person in den Haushalt.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht (Leipzig) zugelassen (Az.: 4 S 1243/03).





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