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Plan für den Neubau der Straßenbahn Karlsruhe-Nordstadt/Heide (Nordbahn) hat vor Gericht Bestand

Datum: 15.10.2004

Kurzbeschreibung: 


Der auf den Antrag der Verkehrsbetriebe Karlsruhe ergangene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. Oktober 2003 für den Neubau einer Straßenbahnstrecke vom Mühlburger Tor bis zur Eissporthalle in Neureut/Heide hat Bestand. Über die Klage der Eigentümer der am nördlichen Streckenende gelegenen Eissporthalle brauchte der für Verkehrsplanungsrecht zuständige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht mehr zu entscheiden. In der mündlichen Verhandlung, die gestern im Rahmen der „Woche der Justiz“ stattgefunden hat, haben die Beteiligten dieses Verfahrens einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Mit diesem wird gesichert, dass für die Besucher der Eissporthalle auch künftig ausreichend Parkplätze zur Verfügung stehen. Die Klage eines Anwohners im südlichen Streckenabschnitt hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem heute verkündeten Urteil abgewiesen.

Nach Auffassung des Senats sind die Einwände des Klägers gegen den Plan nicht begründet. Das Regierungspräsidium habe dessen - erhebliche -Betroffenheit richtig beurteilt. Es habe insbesondere berücksichtigt, dass dessen Grundstück deutlich an Wert verliere. Dieses ist künftig auf drei Seiten von Verkehrswegen umgeben. Auch werde der Kläger von seinem Garten aus nicht mehr auf einen wertvollen Baumbestand blicken, sondern auf eine 3 m bzw. 4 m hohe Lärmschutzwand. Zu Recht habe das Regierungspräsidium jedoch verschiedene Varianten der Streckenführung als insgesamt gesehen ungünstiger verworfen. Insbesondere eine durch die Stabelstraße verlaufende Trasse sei ungünstiger. Gegen sie sprächen vor allem betriebliche Gründe und Probleme bei der Bewältigung des Lärmschutzes für die dortigen Anlieger. Die für das Grundstück des Klägers vorgesehenen Lärmschutzwände verhinderten unzumutbare Immissionen, veränderten allerdings die Grundstückssituation beträchtlich. Immerhin würden bei ihrer Ausführung Wünsche des Klägers in weitem Umfang berücksichtigt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Insofern kann der Kläger Beschwerde einlegen (5 S 2586/03).





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