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Rundfunkgebührenpflicht für Zweitgerät verneint

Datum: 18.10.2004

Kurzbeschreibung: 


Die Rundfunkanstalt darf sich zur Begründung der Gebührenpflicht für ein im privaten Kraftfahrzeug des Ehemanns eingebautes weiteres Radio (Zweitgerät) nicht ausschließlich auf die Annahme stützen, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dieses Fahrzeug regelmäßig auch für den Betrieb der selbständig tätigen Ehefrau „geschäftlich“ benutzt werde. Mit dieser Begründung hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) einen Gebührenbescheid des Südwestrundfunks (Beklagten) aufgehoben und das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart geändert.

Der Kläger war vom Beklagten zu Rundfunkgebühren für sein im privaten Kraftfahrzeug eingebautes Radio herangezogen worden. Dieser ging davon aus, dass das Fahrzeug auch im Rahmen des Friseurbetriebs der Ehefrau, die selbst kein Kraftfahrzeug besitzt, eingesetzt werde und mithin auch der gewerblichen Nutzung diene.

Der VGH sah für diese - vom Kläger bestrittene - Annahme keine ausreichenden Anhaltspunkte. Zwar entfalle die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Tätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Hierbei komme es, im Gegensatz zum „Bereithalten“ eines Rundfunkempfangsgeräts, nicht auf die bloße Nutzungsmöglichkeit, sondern auf die tatsächliche Nutzung des Radios an, welche die Rundfunkanstalt zu ermitteln habe. Bei der Sachverhaltsermittlung könne sich die Behörde zwar grundsätzlich auch von typischen Lebenssachverhalten und allgemeinen Erfahrungssätzen leiten lassen. Werde jedoch zur Begründung eines Erfahrungssatzes auf die enge Beziehung zwischen den betroffenen Eheleuten abgestellt und mithin die Ehe als „anspruchsbegründender“ Umstand herangezogen, so widerspreche dies Art. 6 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht verbiete es, Verheiratete allein wegen ihrer Ehe zu benachteiligen. Zudem schließe auch nicht jede „Gefälligkeitsfahrt“ eines Dritten für einen Gewerbetreibenden die Gebührenfreiheit für ein dabei mitgeführtes Zweitgerät aus. Ob der Kläger sein Fahrzeug tatsächlich „geschäftlich“ für den Betrieb seiner Ehefrau eingesetzt habe, müsse vom Beklagten nachgewiesen werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen; der Beklagte kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen (Az.: 2 S 257/04).





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