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Kreisstraße 4229 durch Hemsbach darf gebaut werden

Datum: 10.12.2004

Kurzbeschreibung: 


Der auf den Antrag des Rhein-Neckar-Kreises ergangene Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24. 04. 2002 für den Bau der K 4229 durch Hemsbach hat Bestand. Nachdem beim Verwaltungsgericht Karlsruhe alle Klagen gegen den festgestellten Plan erfolglos geblieben waren (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2003), hat der für Verkehrswegeplanungen zuständige 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 29.11.2004 die Anträge mehrerer durch die Trassenführung betroffener Anwohner und Grundstückseigentümer (Kläger) auf Zulassung der Berufung gegen diese Urteile abgelehnt.

Die Planung sieht den Bau der Kreisstraße entlang der Bahnstrecke Heidelberg-Darmstadt vor. Die Straße soll vor allem die zum Teil engen Ortsdurchfahrten der B 3 in Weinheim-Sulzbach, Hemsbach und Laudenbach entlasten. Sie will zugleich die westlich der Bahn gelegenen Siedlungsflächen, insbesondere von Hemsbach, besser an überörtliche Verkehrswege außerhalb der Ortslagen anbinden, nämlich an die B 3 im Norden und die B 38a im Süden. Im Planfeststellungsbeschluss hatte das Regierungspräsidium eine die planfestgestellte Trasse ergänzende nördliche Umfahrung von Hemsbach mit Bau eines neuen Autobahnanschlusses sowie eine westliche Umgehung von Hemsbach verworfen.

Nach Auffassung des VGH haben die Kläger hinreichende Gründe für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht vorgebracht. Dies gelte zunächst für die vom Verwaltungsgericht gebilligte Ablehnung von Planungsalternativen durch das Regierungspräsidium. Die insofern erhobenen zahlreichen Einwände der Kläger seien letztlich rechtlich nicht tragfähig. Rechtlichen Zweifeln begegne der Planfeststellungsbeschluss ferner nicht deshalb, weil mit dem Bau der K 4229 nicht zugleich eine Entlastung der durch Hemsbach zur Anschlussstelle an die A 5 führenden Hüttenfelder Straße erreicht werde. Des weiteren habe das Regierungspräsidium entgegen dem Vorwurf der Kläger nicht übersehen, dass insbesondere in westlichen Ortsbereichen von Hemsbach entlang der geplanten Straße und entlang der Zufahrten zur L 3110 (Hüttenfelder Straße) Betroffenheiten durch Verkehrsimmissionen entstünden. Aus den im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Lärm- und Schadstoffuntersuchungen ergebe sich aber, dass hierbei die maßgeblichen Grenzwerte unterschritten bzw. mit Hilfe von Schutzmaßnahmen eingehalten würden und dass diese neuen Betroffenheiten deutlich geringer seien als die bestehenden Beeinträchtigungen entlang der B 3. Nicht zu beanstanden sei schließlich, dass sich das Regierungspräsidium gegen eine westliche Umgehung von Hemsbach mit der Begründung entschieden habe, diese biete verkehrlich und mit Blick auf den Immissionsschutz geringere Vorteile und greife zudem stärker in Natur und Landschaft ein.

Die weiteren Einwände der Kläger zur Einstufung der Straße als Kreisstraße, zur Luftschadstoffproblematik und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich seien teilweise ersichtlich unbegründet, teilweise könnten die Kläger mangels Verletzung in eigenen Rechten aus ihnen jedenfalls keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses herleiten.

Die Verfahren wiesen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Zulassung der Berufung ermöglicht hätten. Insoweit komme es nicht auf die zweifellos gegebenen Schwierigkeiten der vom Rhein-Neckar-Kreis und vom Regierungspräsidium Karlsruhe zu verantwortenden Planungsentscheidung an, sondern darauf, ob ihre gerichtliche Überprüfung, die nur eingeschränkt möglich sei und den Behörden einen planerischen Freiraum lassen müsse, besonders schwierig sei. Dies hat der Senat verneint.

Die Beschlüsse des VGH sind unanfechtbar (AZ.: 5 S 258/04, 5 S 530/04, 5 S 580/04 u.a.). Damit ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig und kann vollzogen werden.





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