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Strohgäubahn: Klage auf ergänzenden Lärmschutz abgewiesen

Datum: 15.10.2015

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit heute verkündetem Urteil die Klage eines Grundstückseigentümers (Kläger) auf zusätzliche Lärmschutzauflagen für die Strohgäubahn abgewiesen.

Die Strohgäubahn verläuft zwischen Korntal und Weissach. Der Kläger ist Eigentümer eines nördlich an die Bahntrassen der S-Bahn und der Strohgäubahn angrenzenden Grundstücks, auf dem sich eine Betriebshalle, ein ehemaliges Bahnwärterhaus, Schuppen und Stellflächen eines Autohandels sowie eine Imbissgaststätte befinden. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn zugelassen. Die Betriebswerkstatt liegt südlich der Imbissgaststätte jenseits der Gleise der Strohgäubahn. Die inzwischen errichtete Betriebswerkstatt wird bereits betrieben.

 

Der 5. Senat des VGH wies im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2015 die gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) gerichtete Klage ab. Bei der Verkündung des Urteils teilte der Senatsvorsitzende zum wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe mit: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses. Er könne keine zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen verlangen. Der Errichtung einer Schallschutzwand an seiner Grundstücksgrenze, die er hauptsächlich fordere, stehe bereits entgegen, dass es verschiedene Möglichkeiten zur Verringerung des Lärms auf das von ihm geforderte Maß gebe. So kämen auch Beschränkungen des Werkstattbetriebs in Betracht. Insofern stünde es im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, welche weiteren Vorkehrungen gegen Lärm sie dem Vorhabenträger auferlege.

 

Der Kläger könne auch die hilfsweise begehrten sonstigen Lärmschutzmaßnahmen nicht verlangen. Denn die durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen, sein Grundstück betreffenden Lärmimmissionen der Betriebswerkstatt seien nicht unzumutbar. Sein Grundstück liege in einem faktischen Gewerbegebiet oder doch in einem jedenfalls stark gewerblich geprägten Gebiet. An dem maßgeblichen Immissionsort des auf seinem Grundstück stehenden Bahnwärterhauses würden die Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet eingehalten. Im Übrigen seien diese Werte auch im Bereich der Imbissgaststätte sowie ganz überwiegend auch auf der sonstigen Grundstücksfläche gewahrt. Die Überschreitung der Nachtrichtwerte um einige Dezibel auf Teilen der zum Autohandel genutzten Stellfläche führe nicht dazu, dass der Kläger derzeit zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen verlangen könne, zumal der Autohandel nachts nicht betrieben werde.

 

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 5 S 2020/13). Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.07.2016 das Urteil des VGH aufgehoben und den Fall an den VGH zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

 

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