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Windräder des Windparks Goldboden-Winterbach dürfen weiterlaufen

Datum: 26.01.2018

Kurzbeschreibung: Die drei Windkraftanlagen des zumindest teilweise bereits in Betrieb genommenen Windparks Goldboden in der Gemeinde Winterbach dürfen sich weiter drehen. Ein Eilantrag gegen die für den Windpark erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung hatte auch in der zweiten Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) keinen Erfolg.

Der (beigeladenen) Bauherrin des Windparks wurde am 2. Dezember 2016 durch das Landratsamt Rems-Murr-Kreis (Antragsgegner) unter Anordnung des Sofortvollzugs die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen (jeweils Nabenhöhe 164 m bzw. 166 m, Rotordurchmesser 131 m, Gesamthöhe ca. 230 m) erteilt. Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Stuttgart. Dieses lehnte mit Beschluss vom 2. Juni 2017 den Eilantrag mangels Antragsbefugnis als unzulässig ab. Das Grundstück des Antragstellers liege ca. 1.200 m in nördlicher Richtung von der nächstgelegenen der drei geplanten Windenergieanlagen und damit so weit entfernt, dass eine Verletzung materieller Rechte des Antragstellers auszuschließen sei (s. Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 5. Juli 2017).

 

Die Beschwerde des Antragstellers wies der 10. Senat des VGH mit Beschluss vom 25. Januar 2018 ab. Zwar habe der Antragsteller, anders als das Verwaltungsgericht angenommen habe, eine Antragsbefugnis. Die sich deshalb anschließende umfassende Prüfung führe aber nicht zum Erfolg des Eilantrags des Antragstellers. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde nach einer Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich gehalten habe. Zudem werde der Antragsteller durch den Betrieb der eine Nabenhöhe von 164 m und 166 m aufweisenden Anlagen aller Voraussicht nach auch keinen unzumutbaren Geräuschen ausgesetzt.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar (10 S 1681/17).

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