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Strohgäubahn: Klage auf ergänzenden Lärmschutz erneut abgewiesen

Datum: 23.11.2017

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat die Klage eines Bewohners von Korntal-Münchingen auf ergänzenden Schutz vor Lärm im Zusammenhang mit der Betriebswerkstatt der Strohgäubahn erneut abgewiesen.

Der Kläger ist Eigentümer eines nördlich an die Bahntrassen der DB-Bahn und der Strohgäubahn angrenzenden Grundstücks, welches u.a. mit einer Imbissgaststätte und einem älteren Gebäude bebaut ist, das der Kläger als Büro und Betriebsleiterwohnung nutzt. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. August 2013 den Neubau einer Betriebswerkstatt der Strohgäubahn zugelassen. Die Betriebswerkstatt liegt südlich der Imbissgaststätte jenseits der Gleise der Strohgäubahn. Die inzwischen errichtete Betriebswerkstatt wird bereits betrieben. Der Kläger begehrt eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um Lärmschutzmaßnahmen. In einem ersten Klageverfahren wies der VGH die Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2015 ab (vgl. dazu Pressemitteilung vom 15. Oktober 2015). Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil des VGH wegen eines Aufklärungsmangels auf und verwies den Rechtsstreit zurück an den VGH.

Auch im neuen Klageverfahren hatte der Kläger keinen Erfolg. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 26. September 2017 und 22. November 2017 wies der VGH mit heute verkündetem Urteil die Klage ab.

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteilsverkündung im Wesentlichen ausgeführt, die erneute Überprüfung habe ergeben, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses habe. Die für das Grundstück des Klägers nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) geltenden Immissionsrichtwerte würden durch den Betrieb des planfestgestellten Vorhabens eingehalten. Die Planfeststellungsbehörde habe in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss in der Nachtzeit lediglich Vorbereitungsdienste an den Schienenfahrzeugen der Strohgäubahn, hingegen keine Rangierfahrten zulasse. Der Kläger könne ferner lediglich die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet, nicht aber - wie von ihm beansprucht - für ein Mischgebiet verlangen.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 1475/16).

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