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Tübingen: Klage gegen Straßenumbenennung bleibt erfolglos

Datum: 24.02.2017

Kurzbeschreibung:  Die Klage von Anwohnern der Scheefstraße in Tübingen gegen die Umbenennung der Straße in Fritz-Bauer-Straße bleibt erfolglos. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Beschluss vom 17. Februar 2017 das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bestätigt und den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Ein Berufungsverfahren findet daher nicht statt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen ist damit rechtskräftig.

Der Gemeinderat der Stadt Tübingen (Beklagte) beschloss am 30. Juni 2014, die nach Adolf Scheef - der von 1927 bis 1939 Oberbürgermeister von Tübingen war - benannte Scheefstraße in Fritz-Bauer-Straße umzubenennen. Hiergegen wandten sich Anwohner (Kläger) mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Sigmaringen, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 4. Juli 2016 abwies. Den hiergegen gerichteten Antrag der Anwohner auf Zulassung der Berufung wies der 1. Senat des VGH nun zurück.

Zur Begründung führt der Senat in seinem Beschluss aus, es lägen keine Gründe vor, die Berufung zuzulassen. Insbesondere machten die Kläger ohne Erfolg geltend, die Tagesordnung zur Gemeinderatssitzung vom 30. Juni 2014 sei fehlerhaft gewesen. Die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes 6 mit „Umbenennung Scheefstraße“ genüge den gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere angesichts der zuvor in der Öffentlichkeit geführten Diskussionen über die Umbenennung der Scheefstraße sei durch eine solche Bezeichnung des Tagesordnungspunktes für die Bürger erkennbar gewesen, was Gegenstand der Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung sein solle. Es sei daher für sie möglich gewesen, sich zu informieren und die Sitzung zu besuchen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gemeinderat bei seinem Beschluss rechtswidrig als verpflichtet angesehen habe, die Straße umzubenennen, weil zuvor Adolf Scheef die Ehrenbürgerwürde aberkannt worden sei, fehlten. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei der Straßenumbenennung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, eine Befragung der Anlieger zur Straßenumbenennung durchzuführen, aber nicht dem sich daraus ergebenden Willen der Mehrheit der Anwohner zu folgen. Eine Rechtsvorschrift, die die Beklagte verpflichte, dem Ergebnis der Befragung zu folgen, gebe es nicht.

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 1944/16).

 

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