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Bad Saulgau: Klage gegen Tempo 30-Zone in der Fulgenstadter Straße erfolglos

Datum: 22.06.2016

Kurzbeschreibung: 
Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat im Anschluss an die am 15.06.2016 vor Ort durchgeführte mündliche Verhandlung mit heute verkündetem Urteil die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27.03.2013 zurückgewiesen, das die Klage gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Tempo 30-Zone auf einem Teilstück der Fulgenstadter Straße in Bad Saulgau abgewiesen hatte.

Die Stadt Bad Saulgau (Beklagte) richtete auf dem der B 32 zugewandten Teilstück der Fulgenstadter Straße (sog. „Rodelbahn“) Mitte Oktober 2011 aus Gründen der Verkehrssicherheit eine Tempo 30-Zone ein. Der Kläger, der die Straße regelmäßig mit seinem Pkw befährt, erhob gegen die durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen bekanntgegebene Anordnung Widerspruch und anschließend Klage. Gegen das abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hat der VGH auf Antrag des Klägers die Berufung zugelassen. Der Kläger macht geltend, die besonderen Voraussetzungen für die Anordnung einer Tempo 30-Zone lägen nicht vor. Weder liege ein Wohngebiet vor noch ein Gebiet mit einer hohen Fußgänger- und Radverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf. Auch sei die Anordnung einer Tempo 30-Zone nicht auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten.

Zur Begründung hat der Vorsitzende des 5. Senats bei der mündlichen Urteils-verkündung im Wesentlichen ausgeführt, die Berufung habe keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen. Sie sei zwar zulässig. So könne der Kläger geltend machen, als Adressat des Verkehrsverbots in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt zu sein. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die in der Straßenverkehrsordnung geregelten Voraussetzungen für die auch den Kläger treffende Verkehrsbeschränkung seien gegeben. Da beidseits der Fulgenstadter Straße Wohnbebauung vorhanden sei, die auch entsprechenden - schutzbedürftigen - Fußgänger- und Fahrradverkehr hervorrufe, könne das in Rede stehende Teilstück jedenfalls Gegenstand einer Tempo-30-Zone sein. Die Straßenverkehrsordnung setze auch nicht voraus, dass der Anliegerverkehr überwiege. Denn ausgenommen seien lediglich Straßen des überörtlichen Verkehrs und weitere Vorfahrtstraßen.

Entgegen der Auffassung des Klägers dürfe eine Tempo 30-Zone auch nicht nur dort angeordnet werden, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sei. Von dieser weiteren Voraussetzung seien die Tempo 30-Zonen als Beschränkungen des fließenden Verkehrs ausgenommen. Es genüge daher, wenn die getroffene Anordnung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs erforderlich sei. Dies sei nach den vom Senat vor Ort getroffenen Feststellungen der Fall. Die Interessen des Klägers seien auch fehlerfrei mit den für die Verkehrsbeschränkung sprechenden Interessen abgewogen worden.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 515/14).

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