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Klagen des ehemaligen Ministerpräsidenten Mappus wegen Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss "EnBW-Deal": Keine Berufung gegen Klageabweisung

Datum: 29.02.2016

Kurzbeschreibung: Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 3. Juli 2015, mit denen die vom ehemaligen Ministerpräsident Mappus (Kläger) gegen das Land Baden-Württemberg (Beklagter) erhobenen Klagen wegen des Verfahrens vor dem Untersuchungsausschuss „Ankauf der EnBW-Anteile der Électricité de France (EdF) durch das Land Baden-Württemberg und seine Folgen (EnBW-Deal)“ abgewiesen worden sind, werden nicht in einem Berufungsverfahren überprüft. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit den Beteiligten in dieser Woche zugestellten Beschlüssen vom 19. Februar 2016 entschieden und die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Damit sind die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.

Der - mittlerweile beendete - Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ teilte dem Kläger im Januar 2014 mit, dass er Betroffener des Untersuchungsverfahrens sei, aber als solcher nur über ein „Recht auf Stellungnahme zeitlich vor der Befragung weiterer Zeugen“ und auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme verfüge, und gewährte ihm Einsicht in diejenigen Schriftstücke, die im Untersuchungsverfahren als Beweismittel gedient haben. Mit seinen Klagen begehrte der Kläger die Feststellung, dass der Untersuchungsausschuss verpflichtet war, ihm ein Frage- und Beweisantragsrecht einzuräumen, sowie die Zugänglichmachung sämtlicher Unterlagen, die aufgrund von Beweisbeschlüssen beigezogen worden sind. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinen Anträgen auf Zulassung der Berufung in beiden Fällen.

Der 1. Senat lehnte die Zulassungsanträge jeweils ab. Die Feststellungsklage habe das Verwaltungsgericht zu Recht mangels Feststellungsinteresses des Klägers bereits als unzulässig abgewiesen. Daher komme es auf sein Vorbringen zu der Sachfrage, ob ihm ein Frage- und Beweisantragsrecht einzuräumen gewesen wäre, nicht an. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da der Untersuchungsausschuss „Polizeieinsatz Schlossgarten II“ zwischenzeitlich seine Untersuchung abgeschlossen habe, ohne dass der Kläger dort die Rechtsstellung eines Betroffenen erlangt habe. Die Verneinung eines Rehabilitierungsinteresses sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Versagung des Frage- und Beweisantragsrechts stelle für sich genommen noch kein ethisches Unwerturteil dar, das geeignet wäre, das soziale Ansehen des Klägers herabzusetzen. Soweit er geltend mache, die Vorenthaltung von Mitwirkungsrechten habe dazu geführt, dass ihm im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses „EnBW-Deal“ vor­geworfen werde, dem Land einen finanziellen Schaden in Höhe mehrerer Millionen Euro zugefügt zu haben, habe der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, dass der Vorwurf ohne Verletzung seiner Ehre oder seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein auf das Regierungshandeln und dessen politische Bewertung bezogen sei. Unabhängig davon wäre eine mit diesem Vorwurf verbundene Persönlichkeitsrechtverletzung nicht durch das Untersuchungsverfahren als solches ausgelöst worden, sondern durch den eigenständig anfechtbaren Abschlussbericht.

Auch die Klage auf Zugänglichmachung aller Unterlagen, die vom Untersuchungsausschuss „EnBW-Deal“ beigezogen worden seien, sei zu Recht abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass für das auf § 21 Abs. 1 Satz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes gestützte Begehren nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr bestehe. Ein allgemeiner Anspruch auf Einsicht in die Akten des Untersuchungsausschusses sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (1 S 1898/15 und 1 S 1899/15).

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