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Hochdorf: Eilantrag gegen Flüchtlingsunterkunft bleibt erfolglos

Datum: 21.10.2015

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem jüngst den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 16. Oktober 2015 die Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft in Hochdorf vorläufig bestätigt.

Das Land Baden-Württemberg (Antragsgegner) erteilte am 11. Mai 2015 dem Landkreis Esslingen die auf fünf Jahre befristete Baugenehmigung für eine Gemeinschaftsunterkunft für bis zu 240 Flüchtlinge in Hochdorf. Hiergegen wandten sich Nachbarn, deren Grundstücke nördlich des Baugrundstücks liegen (Antragsteller). Sie halten dort derzeit zwei Pferde und zwei Ponys. Den gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 4. August 2015 zurück, da das Bauvorhaben aller Voraussicht nach nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße.

Der Verwaltungsgerichtshof wies im Beschluss vom 16. Oktober 2015 die Beschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurück. Gegen die Gebäude selbst könnten sich die Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht wenden. Nachdem die Unterkunft errichtet worden sein, könnten sie mit ihrem Antrag die Auswirkungen der Gebäude als solche nicht mehr verhindern. In diesem Punkt sei ihr Antrag daher unzulässig. Soweit sich die Antragsteller auch gegen die von der Nutzung der Flüchtlingsunterkunft ausgehenden Beeinträchtigungen wehrten, sei die Beschwerde unbegründet. Es sei nicht erkennbar, dass von der Flüchtlingsunterkunft Belästigungen oder Störungen für die Antragsteller ausgingen, die das zumutbare Maß überstiegen. Das Baugrundstück sei vom bebauten Grundstück der Antragsteller ca. 221 m entfernt. Daher könne ausgeschlossen werden, dass von der Flüchtlingsunterkunft unzumutbarer Lärm für das Grundstück der Antragsteller ausgehe.

Der Beschluss ist unanfechtbar (8 S 1913/15).

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