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Auskunftsklage Rechtsanwalt Moos: Landesamt für Verfassungsschutz muss dem Gericht keine vollständig lesbare Akte vorlegen

Datum: 23.04.2015

Kurzbeschreibung: Die Weigerung des Landesamtes für Verfassungsschutz (Beklagter), dem Verwaltungsgericht Stuttgart (VG) eine vollständig lesbare Akte mit Daten über Rechtsanwalt Moos aus Freiburg (Kläger) vorzulegen, ist weitgehend rechtmäßig. Das hat der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 26. März 2015 entschieden. Damit bleibt der Antrag des Klägers, festzustellen, dass die Zurückhaltung von Inhalten rechtswidrig war, im Wesentlichen erfolglos.

Der Kläger verfolgt mit einer Klage vor dem VG einen Anspruch auf Auskunft über die vom Beklagten zu seiner Person gespeicherten Daten. Er möchte damit eine weitere Klage vorbereiten, mit der festgestellt werden soll, dass der Beklagte ihn rechtswidrig beobachtet hat. Das VG hat dem Beklagten aufgegeben, nicht nur die Verfahrensakte, sondern auch Auszüge aus den über den Kläger geführten Sachakten vorzulegen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung zwar nach, jedoch unter teilweiser Entnahme und Schwärzung von Dokumenten. Außerdem legte er zwei "Sperrerklärungen“ des Innenministeriums vor, in denen im Einzelnen begründet wird, weshalb Seiten oder Passagen der Akten entnommen oder geschwärzt worden sind. Der Kläger hält diese Erklärungen für unzureichend. Er hat daher die Feststellung beantragt, dass die Sperrerklärungen rechtswidrig sind. In einem solchen Zwischenverfahren ("in-camera-Verfahren“) erhält der dafür zuständige Fachsenat des VGH (14. Senat) unter strengen Sicherheitsvorkehrungen die vollständig lesbaren Akten, um die geltend gemachten Gründe für deren teilweise Geheimhaltung gegenüber dem Kläger zu überprüfen. Mit seinem Beschluss vom 26. März 2015 hat der VGH die Sperrerklärungen als weitgehend rechtmäßig bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Geheimhaltung seien abgesehen von wenigen im Einzelnen bezeichneten Aktenstellen erfüllt. Das Landesamt für Verfassungsschutz habe sich zu Recht auf den Schutz von Quellen und in den Dokumenten genannten Personen sowie darauf berufen, dass die Geheimhaltung erforderlich sei, um Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Landesamtes zu verhindern. Die dagegen erhobenen Einwendungen des Klägers seien unbegründet. Insbesondere könne nicht schon auf Grund des zum Teil erheblichen Alters der Vorgänge davon ausgegangen werden, dass die Schutzbedürftigkeit von Quellen oder Dritten entfallen sei. Weitere Einwendungen beruhten auf irrtümlichen Annahmen des Klägers.

Der Beschluss kann binnen zwei Wochen nach Zustellung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 14 S 310/15).

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