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Stuttgarter Taubenfütterungsverbot: Keine Berufung gegen klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts

Datum: 17.12.2014

Kurzbeschreibung: Der Antrag einer Stuttgarter Bürgerin (Klägerin), die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart (VG) zuzulassen, das ihre Klage gegen ein Taubenfütterungsverbot der Landeshauptstadt Stuttgart (Beklagte) abweist (Pressemitteilungen des VG vom 22. und 28. Mai 2014), hat keinen Erfolg. Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem den Beteiligten in dieser Woche bekannt gegebenen Beschluss vom 8. Dezember 2014 entschieden. Damit ist das klageabweisende Urteil des VG rechtskräftig.

Die Beklagte hatte der Klägerin, gestützt auf das Polizeigesetz und eine Polizeiverordnung, verboten, verwilderte Haustauben und Wildtauben im Stadtgebiet zu füttern und Futter auszulegen, das zum Füttern von verwilderten Haustauben und Wildtauben bestimmt ist. Außerdem wurde sie verpflichtet, Futter für andere Vögel so auszulegen, dass es von verwilderten Haustauben und Wildtauben nicht erreicht werden kann. Das VG wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 27. Mai 2014 ab. Die Klägerin beantragte daraufhin, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Der VGH lehnte den Antrag ab.

Aus den von der Klägerin dargelegten Gründen bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das VG habe, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse aus den Jahren 2006 bis 2012, zu Recht eine von den Stadttauben ausgehende Gesundheitsgefahr bejaht. Beim Einatmen von Feder- oder Kotstaub könnten insbesondere bei immundefizienten Personen wie Kindern, alten Menschen und Kranken allergische Reaktionen oder starke Gesundheitsbelastungen und Allergien auftreten, die durch von Tauben verbreitete Parasiten (Taubenzecke, Vogelmilbe) hervorgerufen werden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die verwerteten wissenschaftlichen Erkenntnisse veraltet oder unbrauchbar sein könnten. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob vom Kontakt mit anderen Tieren in der Öffentlichkeit, insbesondere mit Hunden und Katzen, ein vergleichbares Gesundheitsrisiko ausgehe, komme es nicht an. Zum einen gebe es im Stadtgebiet der Beklagten keine streunenden Hunde oder Katzen in größerer Zahl. Zum anderen wäre die Rechtmäßigkeit des Taubenfütterungsverbots nicht in Frage gestellt, wenn von Hunden oder Katzen vergleichbare Gesundheitsgefahren ausgingen. Vielmehr wäre die Beklagte dann gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um auch diesen Gefahren zu begegnen.

Das VG habe ferner zutreffend auf Gefahren und Schäden für Gebäude durch Taubenkot abgestellt. Der Einwand der Klägerin, der Kot artgerecht mit einer Körnermischung ernährter Tauben wirke auf Baustoffe nicht aggressiver als der Kot anderer Vögel, sei rechtlich unerheblich. Denn eine den Stadttauben vergleichbare Überpopulation anderer Vögel sei im Gebiet der Beklagten nicht zu verzeichnen. Zudem verursache selbst der Kot artgerecht ernährter gesunder Tauben jedenfalls Substanzschäden an Blechen.

Auch die Begründung des VG, warum das Taubenfütterungsverbot geeignet sei, die Taubenpopulation zu regulieren, sei entgegen der Ansicht der Klägerin in jeder Hinsicht nachvollziehbar.

Das Taubenfütterungsverbot verstoße schließlich nicht gegen das Staatsziel des Tierschutzes (Artikel 20 a Grundgesetz). Daraus sei ein Vorrang des Tierschutzes im Sinne einer bestimmten Vorzugwürdigkeit nicht abzuleiten. Der Tierschutz sei bei Abwägungsentscheidungen zu berücksichtigen, setze sich aber nicht notwendigerweise gegen konkurrierende Belange von verfassungsrechtlichem Gewicht durch. Normgeber hätten insoweit einen weiten Gestaltungsspielraum. Der verfassungsrechtliche Tierschutz solle nur ein "ethisches Mindestmaß" sicherstellen, der es insbesondere gebiete, einem Tier "ohne vernünftigen Grund" keine Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen. Entgegen der Ansicht der Klägerin liege ein "vernünftiger Grund" wegen der von Stadttauben ausgehenden Gefahren für die menschliche Gesundheit vor. Zudem ziele das Taubenfütterungsverbot in erster Linie darauf, Tauben zu vergrämen; ein direkter Eingriff in Leben und Gesundheit der Tauben finde gerade nicht statt.

Schließlich sei die Berufung auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder Verfahrensmängeln zuzulassen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache habe die Klägerin schon nicht hinreichend dargelegt. Die von ihr geltend gemachten Verfahrensmängel seien ebenfalls nicht hinreichend aufgezeigt oder lägen nicht vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar (1 S 1752/14).

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