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Konstanz: Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan "Studentenzentrum Chérisy-Straße" unzulässig

Datum: 25.11.2014

Kurzbeschreibung: Der Antrag einer gemeinnützigen GmbH - Beschäftigungs- und Bildungswerk - aus Konstanz (Antragstellerin), den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Studentenzentrum Chérisy-Straße“ der Stadt Konstanz (Antragsgegnerin) für unwirksam zu erklären, ist unzulässig. Die Antragstellerin, der mehrere mit Wohnhäusern bebaute oder gewerblich genutzte Grundstücke in der Nachbarschaft des Vorhabens gehören, ist nicht antragsbefugt. Das hat der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute verkündeten Normenkontrollurteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. November 2014 entschieden und den Normenkontrollantrag der Antragstellerin abgewiesen.

Der Vorsitzende des 5. Senats führte bei der Verkündung des Urteils zu den wesentlichen Gründen aus: Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragstellerin fehle die erforderliche Antragsbefugnis. Sie sei nicht Eigentümerin eines Grundstücks im Gebiet des angefochtenen Bebauungsplans und könne auch keinen privaten Belang geltend machen, der in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange beim Beschluss des Bebauungsplans hätte berücksichtigt werden müssen. Durch die neue Planung entstünden für die Wohnhausgrundstücke der Antragstellerin im Vergleich zum Vorgänger-Bebauungsplan von 1995, der ein Kerngebiet festgesetzt und eine höhere bauliche Ausnutzbarkeit des betroffenen Grundstücks zugelassen habe, keine mehr als geringfügigen Nachteile. Der mit der neu geplanten Bebauung ausgelöste Verkehrslärm sei jedenfalls nicht höher als derjenige, den die ursprünglich geplante Bebauung verursacht hätte. Die Antragstellerin sei auch nicht wegen der von ihr geltend gemachten Beeinträchtigung der Gewerbeausübung auf einem ihrer Grundstücke antragsbefugt. Sie habe zwar vorgetragen, die dort angesiedelten Gewerbebetriebe müssten Betriebsbeschränkungen befürchten, weil die Bewohner des benachbarten neuen Studentenwohnheims Abwehransprüche wegen Gewerbelärms gegen sie geltend machen könnten. Anders als der Vorgänger-Bebauungsplan von 1995 sehe der neue Bebauungsplan jedoch vor, dass Vorkehrungen zum Schutz des Studentenwohnheims gegen Lärm durch Verkehr und Gewerbe geschaffen werden müssten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Vorkehrungen nicht genügten, um den Lärmkonflikt zu lösen. Der Antragstellerin fehle zudem das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Denn ein Erfolg des Normenkontrollantrags verbesserte ihre Rechtsposition nicht, weil dann der Vorgänger-Bebauungsplan von 1995 wieder aufleben würde.

Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten schriftlich zugestellt.

Der VGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 5 S 302/13).

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