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Rechtsstreitigkeiten um Gemeinschaftsschulen in den Gemeinden Igersheim, Obersontheim und Wäschenbeuren: VGH-Urteile mit Entscheidungsgründen zugestellt

Datum: 27.08.2014

Kurzbeschreibung: In den Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gemeinden Igersheim, Obersontheim und Wäschenbeuren (Klägerinnen) und dem Regierungspräsidium Stuttgart (Beklagter) wegen Einrichtung von Gemeinschaftsschulen sind die aufgrund der gemeinsamen Berufungsverhandlung am 12. August 2014 ergangenen Urteile des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Pressemitteilung vom 13. August 2014) den Beteiligten jetzt vollständig mit Entscheidungsgründen zugestellt worden. Das Verwaltungsgericht habe die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Klägerinnen hätten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Zustimmung zu einer Änderung bestehender Grund- und Haupt-/Werkrealschulen in Gemeinschaftsschulen oder darauf, dass der Beklagte über ihre diesbezüglichen Anträge erneut entscheide. Die Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 4. Februar 2013 seien rechtmäßig und verletzten keine Rechte der Klägerinnen. Die von den Klägerinnen geltend gemachten formellen und materiellen Rechtsmängel lägen nicht vor.

Das Regierungspräsidium Stuttgart sei als obere Schulaufsichtsbehörde sachlich zuständig. Zwar obliege die Erteilung der Zustimmung zur Änderung einer Schule - hier durch Änderung der Schulart - grundsätzlich der obersten Schulaufsichtsbehörde (Kultusministerium). Das Kultusministerium habe diese Zuständigkeit jedoch durch eine Rechtsverordnung rechtmäßig auf die Regierungspräsidien übertragen. Das Regierungspräsidium Stuttgart habe diese Kompetenz auch tatsächlich wahrgenommen. Ob die Klägerinnen vor der Entscheidung der Behörde über ihre Anträge unzureichend angehört worden seien, wie sie geltend machten, könne ebenso offen bleiben wie die Frage, ob es einer solchen Anhörung überhaupt bedurft habe. Denn ein etwaiger Anhörungsmangel sei jedenfalls dadurch unbeachtlich geworden, dass die Klägerinnen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt hätten, sich Gehör zu verschaffen. Ferner habe die Behörde ihre Ablehnungsbescheide formell ausreichend begründet. Schließlich sei das durchgeführte Verwaltungsverfahren auch sonst rechtmäßig. Es entspreche zwar nicht in jeder Hinsicht den seit dem 1. August 2014 geltenden verfahrensrechtlichen Anforderungen des Schulgesetzes, insbesondere was das neu eingeführte "Verfahren der regionalen Schulentwicklung" angehe. Diese neuen Regeln gälten in den Fällen der Klägerinnen jedoch nicht, da deren Verwaltungsverfahren bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung bereits abgeschlossen gewesen seien.

Die Ablehnung der Zustimmung sei auch in der Sache rechtmäßig. Dies beurteile sich nach der heutigen Fassung des Schulgesetzes infolge der am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen. Danach müssten Gemeinschaftsschulen ausnahmslos mindestens zweizügig sein mit einer Mindestschülerzahl von 40 in den Eingangsklassen. Das Regierungspräsidium habe diese - nunmehr zwingende - gesetzliche Voraussetzung bei den geplanten Gemeinschaftsschulen ohne Rechtsfehler zu Lasten der Klägerinnen verneint. Die entsprechenden Prognosen der Behörde seien rechtmäßig. Die Schulaufsicht habe insoweit einen Beurteilungsspielraum, dessen Wahrnehmung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei. Das Gericht prüfe nur, ob die Prognose auf einer zutreffenden und hinreichenden tatsächlichen Grundlage in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet sei. Diese Prüfung sei zudem auf Rechte und Interessen der jeweils betroffenen Gemeinde beschränkt. Die Klägerinnen könnten sich dabei nur auf die schulische Versorgung eigener Einwohner berufen. Denn es gehöre nicht zu ihren Selbstverwaltungsaufgaben, schulische Angebote für Einwohner von Nachbargemeinden vorzuhalten. Gemessen daran seien die Prognosen der Behörde sowohl nach den von den Klägerinnen angegebenen als auch nach den Schülerzahlen nicht zu beanstanden, die sich aus dem Material der "Prüfung Schulorganisation" des Regierungspräsidiums ergäben. Denn alle Zahlen lägen jeweils deutlich unter dem Wert von 40, der nach dem Schulgesetz langfristig prognostizierbar sein müsse.

Besondere Umstände, die geeignet wären, ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen auf die Einbeziehung externer Schülerströme zu begründen, seien nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass es den Klägerinnen offen stehe, sich freiwillig mit anderen Gemeinden, etwa in einem Schulverband, zu einem leistungsfähigerem Schulträger bzw. zu einem solchen mit größerem Schülerpotential zusammenzuschließen, um so die Zustimmung der Schulaufsicht zur Einrichtung einer Gemeinschaftsschule zu erwirken. Handele eine Gemeinde ohne eine solche rechtliche Abstimmung mit Nachbargemeinden und sei deshalb die Prognose gerechtfertigt, dass die geplante Gemeinschaftsschule keine ausreichend breite und nachhaltige Existenzgrundlage habe, müsse es die einzelne Gemeinde hinnehmen, dass dies zu ihren Lasten gehe.

Aber selbst wenn man die gerichtliche Kontrolle nicht auf die eigenen Einwohner der Klägerinnen beschränke, gebe es keine durchschlagenden Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Regierungspräsidiums. Die Behörde habe ihre Prognoseen hinreichend transparent und methodisch einwandfrei zweistufig (1. Festlegung denkbarer Einzugsbereiche und Berechnung möglicher Schülerzahlen, 2. Bewertung der Schülerzahlen auf Wahrscheinlichkeit/Dauerhaftigkeit) durchgeführt. Diese Vorgehensweise verstoße entgegen der Ansicht der Klägerinnen auch nicht gegen den Gleichheitssatz. Soweit die Klägerinnen andere Gemeinde benannt hätten, denen eine Zustimmung erteilt worden sei, gebe es dafür nachvollziehbare sachliche Gründe.

Soweit die Klägerinnen hilfsweise die Feststellung begehrten, dass die Ablehnungsbescheide nach der vor dem 1. August 2014 geltenden Fassung des Schulgesetzes rechtswidrig waren, seien die Klagen unzulässig. Denn es fehle an dem insoweit erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches bestehe weder aus Gründen der Rehabilitierung noch unter dem Gesichtspunkt eines eventuell angestrebten Schadensersatzprozesses.

Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteile durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 9 S 1722/13, 9 S 1755/13 und 9 S 1923/13).

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