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Internetzugang über das Stromnetz: Amateurfunker klagt erfolglos gegen Bundesnetzagentur

Datum: 12.08.2014

Kurzbeschreibung: Das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) räumt jedem einklagbare Rechte gegen die Bundesnetzagentur ein, wenn er von Betriebsmitteln betroffen ist, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen. Ein Amateurfunker aus Mannheim (Kläger), der sich durch den von einem Unternehmen (Beigeladene) angebotenen Internetzugang über das Stromnetz beeinträchtigt sieht, kann gleichwohl nicht verlangen, dass die Bundesnetzagentur (Beklagte) Maßnahmen gegen die Beigeladene ergreift. Denn das Angebot der Beigeladenen stört weder den Amateurfunk noch den Kurzwellen-Rundfunkempfang in der Wohnung des Klägers. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Urteil vom 3. Juli 2014 entschieden.
 

Der Kläger ist Amateurfunker. Er betreibt sein Hobby in seiner Wohnung in Mannheim und nutzt verschiedene Funksysteme zum Amateurfunk und zum Empfang internationaler Kurzwellen-Radiosender im 49 m-Band. Die Beigeladene betreibt in Mannheim ein Netz auf Basis der Powerline-Communications-Technologie (Access-PLC-Netz). Diese ermöglicht den Zugang zum Internet über die Stromleitung, indem die Nutzer ein spezielles PLC-Modem mit einer Steckdose verbinden. Der Kläger machte geltend, das Access-PLC-Netz störe seinen Amateurfunk und den Empfang von Kurzwellen-Rundfunk erheblich. Die Beklagte müsse daher Maßnahmen gegen die Beigeladene anordnen. Die Beklagte lehnte das ab. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe (VG) wies die Klage ab. Der VGH hat im Berufungsverfahren ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob in der Wohnung des Klägers Funkstörungen auftreten, die den Amateurfunk und den Empfang von Rundfunk mittels Kurzwelle praktisch unmöglich machen. Der Sachverständige hat in der Wohnung des Klägers Messungen vorgenommen und sein Gutachten mündlich erläutert. Der VGH hat anschließend die Berufung des Klägers zurückgewiesen und das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

 

Zwar sei die Beklagte nach § 14 Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG befugt, zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anzuordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Diese Vorschrift räume jedem, der von solchen ungenügenden Betriebsmitteln betroffen sei, einklagbare Rechte gegen die Beklagte ein. Der Sachverständige habe in der Wohnung des Klägers jedoch keine PLC-typischen Störungen festgestellt. Einige Kurzwellensender seien ohne erhebliche Störungen zu empfangen gewesen. Die übrigen seien allein wegen ihrer geringen Feldstärke nicht zu empfangen gewesen, nicht jedoch wegen Auswirkungen der PLC-Anlage. Beim Empfang des Amateurfunks sei nur auf einer Frequenz ein Grenzwert überschritten worden. Dies betreffe jedoch nicht den gesamten Frequenzbereich und sei nur eine punktuelle Störung.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 1 S 234/11).

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