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Dornstetten: Normenkontrollanträge gegen Bebauungsplan "Bahnhofstraße“ erfolglos

Datum: 03.03.2014

Kurzbeschreibung: Der 5. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Normenkontrollurteil auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17. Februar 2014 die Anträge von zwei Grundstückseigentümern (Antragsteller), den am 22. November 2011 vom Gemeinderat der Stadt Dornstetten (Landkreis Freudenstadt) beschlossenen Bebauungsplan “Bahnhofstraße“ für unwirksam zu erklären, abgewiesen.

Der Bebauungsplan "Bahnhofstraße“ soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelmarkts ("NORMA“) und eines Drogeriemarkts auf einer innerstädtischen Brachfläche schaffen. Die Antragsteller sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, auf denen ein Pflegeheim und ein Lebensmittelmarkt ("EDEKA“) betrieben werden. Sie hatten vor allem eine im Bebauungsplan festgesetzte Verschwenkung der Bahnhofstraße nach Süden beanstandet, weil dies für sie erhebliche Erschließungsbeiträge zur Folge hätte. Außerdem führe die Realisierung der Planung zu schädlichen Umwelteinwirkungen für ihre Grundstücke. Der VGH ist ihren Einwänden nicht gefolgt.

 

Die Normenkontrollanträge seien wegen der Geltendmachung planbedingter schädlicher Umwelt-einwirkungen für die Grundstücke der Antragsteller zwar zulässig, aber nicht begründet. Ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und die Ermittlung möglicher nachteiliger Umweltauswirkungen fehlerhaft gewesen seien, wie die Antragsteller behaupteten, sei für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unerheblich. Denn die Antragsteller hätten derartige Rechtsmängel nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Gemeinde geltend gemacht.

 

Der Bebauungsplan sei entgegen der Ansicht der Antragsteller städtebaulich erforderlich. Er solle einen städtebaulichen Missstand beseitigen und das Unterzentrum Dornstetten durch die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels stärken. Für eine unzulässige Vorabbindung des Gemeinderats gegenüber dem Investor gebe es keinerlei Hinweise. Die Verschwenkung der Bahnhofstraße beruhe ersichtlich auf der Erkenntnis, dass anderenfalls auch der gefundene Investor ("NORMA") nicht an einer Umsiedlung in das Plangebiet interessiert wäre. Auch die Rügen der Antragsteller gegen den reduzierten Geltungsbereich des Bebauungsplans seien unbegründet. Für die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben ebenfalls in Betracht kommende benachbarte Flächen hätten auch nicht aufgrund des Regionalplans in das Plangebiet einbezogen werden müssen; auch sonst widerspreche die Planung keinen Zielen der Raumordnung. Allein deshalb, weil sich die Verkehrssituation beim Knoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße/Gartenstraße verschärfe, sei die Gemeinde nicht gehalten gewesen, diese Problematik gerade im Bebauungsplan "Bahnhofstraße“ zu bewältigen. Sie habe die Bewältigung dieses Konflikts vielmehr in das - inzwischen abgeschlossene - weitere Bebauungsplanverfahren "Verkehrsknoten Bahnhofstraße/Tübinger Straße“ verlagern dürfen.

 

Das von den Antragstellern vorgebrachte Interesse, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, sei kein in der Bauleitplanung beachtlicher privater Belang. Die von ihnen ferner geforderten weiteren Baugrunduntersuchungen seien erst beim Vollzug des Bebauungsplans veranlasst. Beim Beschluss über den Bebauungsplan sei nichts dafür ersichtlich gewesen, dass die geplanten Nutzungen aufgrund der Beschaffenheit des Untergrundes nicht möglich wären.

 

Das vollständige Urteil wird den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt

 

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 5 S 3254/11).

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