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Abwasserbeitrag bestätigt

Datum: 21.12.2006

Kurzbeschreibung: Ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück im Außenbereich kann auch dann nach einheitlichen Beitragssätzen zu Abwasserteilbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen herangezogen werden, wenn die Gemeinde lediglich das Schmutz- und nicht auch das anfallende Niederschlagswasser entsorgt. Dies hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Urteil vom 19.10.2006 bestätigt und die Berufung eines Landwirts gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.

Der Kläger, ein Landwirt aus dem Landkreis Ravensburg, wurde von der Gemeinde zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von ca. 23.000,-- EUR herangezogen, nachdem die Gemeinde sein Wohnhaus mittels Pumpendruckleitung an die öffentliche Kanalisation der Gemeinde angeschlossen hatte. Nach der Satzung der Gemeinde werden zur teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen Abwasserbeiträge nach einheitlichen Beitragssätzen erhoben (für den öffentlichen Abwasserkanal: 2,71 EUR/qm Nutzfläche und für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks: 2,66 EUR/qm Nutzfläche). Der Kläger wendet sich gegen die einheitliche Veranlagung von voll- und teilangeschlossenen Grundstücken und meint, ihm könne nur ein ermäßigter Beitrag in Rechnung gestellt werden, da sein Grundstück nur zur Entsorgung von Schmutzwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sei.

Dem ist der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie das Verwaltungsgericht - nicht gefolgt. Zwar seien die Beiträge nach den grundstücksbezogenen Vorteilen zu bemessen. Dieser Vorteil bestehe für bebaubare und bebaute Gründstücke in der Gewährleistung der Baulandqualität, die durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungseinrichtung geschaffen werde. Die baurechtliche Erschließung des Hofgrundstücks werde dem Kläger auch bei einem Teilanschluss zur Schmutzwasserentsorgung vermittelt. Ein beitragsrechtlich zu berücksichtigender „Mindervorteil“ bestehe nicht, wenn - wie hier - das Niederschlagswasser zulässig auf dem Hof beseitigt werden könne und durch den Teilanschluss die baurechtliche Erschließung gesichert sei. Obwohl nur das Wohnhaus des Klägers an die öffentliche Abwassereinrichtung angeschlossen sei, habe die Gemeinde der Beitragsberechnung zutreffend auch die Wirtschafts- und Nebengebäude sowie die dazugehörigen Hof- und Zugangsflächen, d.h. die wirtschaftliche Einheit der Hofstelle, als maßgebliche „Nutzfläche“ der Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Az.: 2 S 705/04).









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