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Kein BAföG für französische Erasmus-Studentin in Deutschland

Datum: 22.08.2006

Kurzbeschreibung: Eine französische Staatsangehörige erhält für einen befristeten Studienaufenthalt als "Erasmus-Studentin" in Deutschland keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dies hat der der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2006 (vgl. Pressemitteilung vom 20.04.2006) nunmehr entschieden und damit die Ablehnung des Studentenwerks Tübingen und ein gleich lautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen bestätigt.

Die Aktion Erasmus wurde Ende der 80iger-Jahre von der Europäischen Union ins Leben gerufen, um die Mobilität der Studierenden in Europa zu steigern. Studierende, die nach Vollendung mindestens des ersten Studienjahres drei bis zwölf Monate an einer Gast-Hochschule in einem anderen Mitgliedstaat verbringen wollen, gelten als Erasmus-Studenten, wenn sie von ihrer Heimat-Hochschule für den Studienaufenthalt an der Gast-Hochschule ausgewählt wurden und beide Hochschulen eine Erasmus-Hochschulcharta-Vereinbarung mit der Europäischen Kommission geschlossen haben. Die an der Gast-Hochschule erbrachten Studienleistungen werden gemäß zwischenuniversitären Abkommen im Rahmen der Hochschulverträge anerkannt.

Die Klägerin, die ihren ständigen Wohnsitz in Frankreich hat, begann im Wintersemester 2000/2001 ein Germanistik-Studium an der Université Paul Valéry in Montpellier. Diese Universität und die Eberhard Karls Universität Tübingen haben zur Durchführung der Aktion Erasmus ein Abkommen geschlossen. Zu Beginn des Wintersemesters 2001/2002 wurde die Klägerin im Rahmen der Aktion Erasmus als so genannte "Zeitstudentin" ohne Anspruch auf eine Zwischen- oder Abschlussprüfung für zwei Semester zum Besuch der Universität Tübingen zugelassen. Auf Antrag der Klägerin erneuerte die Universität Tübingen diese Zulassung im September 2002 für weitere zwei Semester. Anschließend beantragte die Klägerin für das zweite Erasmus-Studienjahr Ausbildungsförderung. Das Studentenwerk lehnte den Antrag ab.

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der zeitlich wie inhaltlich eingeschränkte Besuch der Universität Tübingen weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem an der Universität Montpellier betriebenen Germanistik-Studium eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung sei. Als Inlandsausbildung sei der vorübergehende Besuch der Hochschule in Deutschland als Erasmus-Studentin nicht förderungsfähig, da dieser nicht von Anfang an auf die Erreichung eines bestimmten - berufsqualifizierenden - Abschlusses angelegt gewesen sei. Die Förderungsfähigkeit als Auslandsausbildung scheitere daran, dass nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nur der Besuch einer Ausbildungsstätte im Ausland, nicht aber der ergänzende Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte gefördert werde. Auch nach Europäischem Gemeinschaftsrecht könne die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung nicht beanspruchen; insbesondere werde die Klägerin durch die Ablehnung von Ausbildungsförderung nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert. Der Senat sei auch nicht verpflichtet, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zu einer Vorabentscheidung anzurufen, und halte eine solche Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils auch sonst nicht für erforderlich.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden (Az.: 7 S 2965/04).

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