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Lidl-Filiale auf "Joffre Areal" in Rastatt nicht genehmigungsfähig

Datum: 07.08.2006

Kurzbeschreibung: Die von der Fa. Lidl (Klägerin) auf dem Gelände der ehemaligen Kaserne Joffre in Rastatt geplante Neuansiedlung eines Lebensmitteldiscounters mit einer Geschossfläche von 1.172 m² und einer Verkaufsfläche etwas über ca. 800 m² ist bauplanungsrechtlich nicht genehmigungsfähig. Dies hat der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2006 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe geändert. Dieses hatte im Juni 2005 die Stadt Rastatt verpflichtet, der Klägerin den von ihr beantragten Bauvorbescheid zu erteilen.

Die Klägerin beabsichtigt auf einer Teilfläche von ca. 13.500 m² des bis Mitte der 90er-Jahre militärisch genutzten Geländes der "Kaserne Joffre" einen Lebensmitteldiscounter mit 224 Stellplätzen zu errichten. Da weder für das Baugrundstück noch für das übrige Kasernengelände ein Bebauungsplan besteht und die Stadt Rastatt ihre in den letzten 16 Jahren verfolgten Planungsabsichten bislang nicht zum Abschluss gebracht hat, beantragte die Klägerin im Oktober 2003 die Erteilung eines Bauvorbescheides, mit dem die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens festgestellt werden sollte. Die Stadt Rastatt stellte das Vorhaben zunächst für 6 Monate zurück und beschloss (erneut) eine Veränderungssperre für das Gebiet. Auf die Klage der Fa. Lidl hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Stadt Rastatt verpflichtet, den Bauvorbescheid zu erteilen, da dem Vorhaben die (inzwischen abgelaufene) Veränderungssperre nicht entgegengehalten werden könne und sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nach Einnahme eines Augenscheins am 10.07.2006 nicht gefolgt. Zwar stehe dem Vorhaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats die inzwischen außer Kraft getretene Veränderungssperre nicht mehr entgegen. Das Vorhaben liege jedoch bauplanungsrechtlich im Außenbereich und sei daher nicht genehmigungsfähig. Der vom Verwaltungsgericht angenommene unbeplante Innenbereich setze eine bestehende aufeinander folgende Bebauung voraus, die einen Ortsteil bilde.  Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Baugrundstück sei vielmehr Teil der aus dem gesamten Kasernengrundstück bestehenden, ca. 10 ha großen "Außenbereichsinsel". Zwar seien auf dem ursprünglichen Kasernengelände noch bauliche Anlagen vorhanden. Diese könnten dem Baugrundstück jedoch keine "Innenbereichsqualität" mehr vermitteln, da die vorhandenen unbesiedelten Bauten nur noch kulissenartigen Charakter hätten und deshalb nicht geeignet seien, die künftige Bebauung und deren Nutzung zu lenken. Deswegen könne das funktionslos gewordene Kasernenareal keinen Ortsteil im Rechtssinn mehr bilden. Wegen der Größe des Kasernengeländes könne die von der Klägerin geplante Bebauung auch nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen zivilen Umgebungsbebauung angesehen werden. Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht davon ausginge, dass das Grundstück der Klägerin im unbeplanten Innenbereich liege, das ehemalige Kasernengelände also noch einen „Ortsteil“ darstelle, sei das Vorhaben gleichwohl planungsrechtlich unzulässig, da es sich als sog. großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (AZ. 3 S 2309/05).


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