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Verhandlung Abwassergebührenmaßstab

Datum: 12.07.2006

Kurzbeschreibung: Am Donnerstag, dem 27.07.2006, 10:30 Uhr verhandelt der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ländliche Gemeinde bei der Bemessung der Abwassergebühr den sog. "Frischwassermaßstab" zugrundelegen darf. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, 1. Obergeschoss, Sitzungssaal II statt.

In dem in der Jahrespressekonferenz angekündigten Berufungsverfahren greift die im Landkreis Lörrach gelegene Gemeinde Steinen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20.10.2005 an, mit dem dieses auf die Klage eines Einwohners die von der Gemeinde festgesetzte Abwassergebühr beanstandet und den für das Jahr 2000 erlassenen Abwassergebührenbescheid aufgehoben hat. Die Gemeinde hatte - wie allgemein in den Gemeinden üblich - der Berechnung der Abwassergebühr den sog. „Frischwassermaßstab“ zugrunde gelegt, d.h. sie hatte die Menge des eingeleiteten Abwassers ausschließlich nach dem Frischwasserverbrauch bemessen. Der Kläger hatte dagegen eingewandt, dieser Maßstab sei rechtswidrig, da er die Kosten der Einleitung von Regenwasser nicht verursachergerecht berücksichtige. Angesichts einer zunehmenden Bodenversiegelung und den Kosten für Rückhaltebecken und Hochwasserschutzmaßnahmen müsse eine „gesplittete“ Abwassergebühr, jeweils getrennt für die Einleitung von Schmutzwasser und Regenwasser festgesetzt werden. Der VGH hat in der Vergangenheit den Frischwasserverbrauch als Maßstab für die Abwasserbeseitigung regelmäßig dann als sachgerecht angesehen, wenn die Kosten für die Beseitigung des eingeleiteten Niederschlagswassers gering (kleiner als 12 %) waren oder wenn die jeweilige Kommune durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt war. Bei ländlichen Gemeinden bis zu einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 ging der VGH bislang im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur aus. Im vorliegenden - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen - Berufungsverfahren wird der VGH Gelegenheit haben, insbesondere die Anforderungen an den Nachweis der homogenen Siedlungsstruktur näher zu konkretisieren. Das Verwaltungsgericht hatte den einheitlichen Frischwassermaßstab nur ausnahmsweise als zulässig erachtet und ist davon ausgegangen, dass die Gemeinde die homogene Siedlungsstruktur nicht hinreichend belegt habe.

Die Verhandlung ist öffentlich. Die Verkündung einer Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen (AZ: 2 S 2559/05).

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