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Zulassung eines Blinden zur Heilpraktikerprüfung

Datum: 22.06.2006

Kurzbeschreibung: Am Dienstag, den 01.08.2006, 11:00 Uhr verhandelt der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob einem erblindeten Bewerber die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung mit der Begründung versagt werden kann, ihm fehle die für den Heilpraktikerberuf erforderliche Eignung. Die Verhandlung findet im Dienstgebäude des VGH, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III statt.

Der Kläger, ein wegen einer Netzhauterkrankung erblindeter Physiotherapeut und Masseur, begehrt vom Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald die Zulassung zur Heilpraktikerprüfung. Dieses hatte die Zulassung mit der Begründung abgelehnt, ihm könne die erforderliche Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht erteilt werden, da ihm infolge eines körperlichen Leidens (hier: der Erblindung) die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehle. Ein Großteil der Tätigkeiten eines Heilpraktikers beruhe auf eigenen optischen Wahrnehmungen, wie z.B der Diagnose neurologischer und neuromuskulärer Erkrankungen, Tumore, degenerativer Erkrankungen und Fehlbildungen. Diese Diagnose könne ein Blinder nicht leisten. Dem ist das Verwaltungsgericht Freiburg im Ergebnis gefolgt und hat die Klage des Klägers abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Die Verhandlung ist öffentlich. Die Verkündung einer Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen (AZ: 9 S 692/05).

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