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Schweinehaltung auf Wohngrundstück

Datum: 20.04.2006

Kurzbeschreibung: Am Dienstag, dem 04. Juli 2006, 10:45 Uhr, verhandelt der 3. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) über die Frage, ob das Halten eines "Hausschweins" auf einem Wohngrundstück zulässig ist. Die Verhandlung findet im Bürgerkeller des Ortsteils 69151 Waldhilsbach (Stadt Neckargemünd), Schulstraße 8, statt.

Die in Neckargemünd wohnhaften Kläger sind Eigentümer eines Göttinger Miniaturschweins und halten dieses auf dem Hof ihres Wohngrundstücks. Auf Weisung des Regierungspräsidiums untersagte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Nutzung des Hofs zur Haltung eines Schweins. Es kam damit dem Begehren der Nachbarn der Kläger nach, die sich durch die Haltung des Schweins Geruchsbelästigungen ausgesetzt sehen. Die hiergegen von den Klägern erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe u.a. mit der Begründung ab, Schweine seien Nutztiere und keine Haustiere und Nutztiere würden üblicherweise in Ställen und nicht auf Wohngrundstücken gehalten. In dem vom Senat zugelassenen Berufungsverfahren machen die Kläger geltend, von ihrem Schwein gingen keine Geruchsbelästigungen aus, sie hielten das Schwein als Haustier und dieses gehe bei einer Trennung von ihnen unweigerlich zu Grunde.

Die Verhandlung ist öffentlich. Es ist beabsichtigt, mit den Verfahrensbeteiligten einen Augenschein einzunehmen. Die Verkündung einer Entscheidung im unmittelbaren Anschluss an die Verhandlung ist nicht vorgesehen (AZ: 3 S 1475/05 ).

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