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Keine Beschränkung für Luftschiffe in Bremgarten

Datum: 05.04.2006

Kurzbeschreibung: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat heute sein Urteil im Rechtsstreit um eine Beschränkung von Rundflügen mit Luftschiffen in Bremgarten verkündet (vgl. die Pressemitteilung Nr. 09/2006 vom 21. März 2006).

In diesem Verfahren wendet sich der Zweckverband Gewerbepark Breisgau (Kläger), der auf dem Gelände des ehemaligen Fliegerhorstes Bremgarten einen Gewerbepark mit Sonderlandeplatz betreibt, gegen eine der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung beigefügte Auflage, nach der Rundflüge mit Luftschiffen in der Zeit vom 15.03. bis 15.07. eines jeden Jahres untersagt sind.  Mit dieser im Mai 2004 vom Regierungspräsidium Freiburg verfügten Änderungsgenehmigung soll negativen Wirkungen des Luftschiffbetriebs durch Lärm- und Schattenwurf auf das angrenzende Naturschutzgebiet Rechnung getragen werden. Dieses stellt das letzte große Rückzugsgebiet für Wiesenbrüter im Markgräflerland dar. Dort haben sich während der militärischen Nutzung des Flugplatzgeländes durch die deutsche Luftwaffe vom Aussterben bedrohte oder gefährdete Vogelarten (wie zum Beispiel der Große Brachvogel) angesiedelt. Das Regierungspräsidium steht auf dem Standpunkt, dass Rundflugaktionen, die mit gesteigerter Unruhe durch Motorengeräusche, Schattenwurf und Ein- bzw. Aussteigevorgänge verbunden seien, in der besonders heiklen Brut- und Aufzuchtszeit nicht hingenommen werden könnten, auch wenn es keine wissenschaftlichen Gutachten zum Einfluss von Luftschiffen auf die Avifauna gebe.

Dem ist der 8. Senat nicht gefolgt. Die Tatsache, dass sich die geschützten Vogelarten trotz des äußerst lauten und keinen zeitlichen Beschränkungen unterliegenden Militärflugbetriebs angesiedelt hätten, sei ein deutliches Indiz dafür, dass die Tiere sich an den Fluglärm gewöhnt hätten. Es komme entscheidend hinzu, dass bereits derzeit das Naturschutzgebiet in mehrerlei Hinsicht verlärmt sei, weil auf der im Schutzgebiet liegenden Start- und Landebahn jährlich 18.000 Flugbewegungen mit einem erheblichen Hubschrauberanteil stattfänden, ein Modellfluggelände - ebenfalls innerhalb des Schutzgebiets - vorhanden sei und nur wenige Meter neben der unter Naturschutz stehenden Fläche ein Schießstand der Bundeswehr betrieben werde. Wenn sich aber trotz dieser extremen Belastung durch Störreize eine beachtliche Population geschützter Vogelarten angesiedelt habe, spreche nichts dafür, dass von den relativ leisen und ein ruhiges Flugbild abgebenden Luftschiffen, die nicht innerhalb des Naturschutzgebietes starten und landen sollen, sondern im angrenzenden Landschaftsschutzgebiet, eine beachtliche zusätzliche Störwirkung ausgehe. Bestätigt werde dies dadurch, dass im Rahmen der Erstellung eines - im Internet zugänglichen - Biotopgutachtens für den Flughafen Friedrichshafen, auf dem ebenfalls Luftschiffe stationiert sind, in den Jahren 2001 und 2002 das Vogelvorkommen untersucht und dabei eine große Anzahl von Wiesenbrütern gezählt worden sei. Gerade der Große Brachvogel sei die zweithäufigste dort vertretene Art.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das beklagte Land kann wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben (Az.:  8 S 1715/04).



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