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Rechtsstatus der Stiftung Pragsattel - Theaterhaus Stuttgart - weiter ungeklärt

Datum: 05.04.2006

Kurzbeschreibung: Der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Ergebnis bestätigt, dass ein Vorstandsmitglied einer Stiftung Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nicht gerichtlich überprüfen lassen kann.

Der Kläger war Mitglied des Vorstands der zum Verfahren beigeladenen Stiftung Pragsattel - Theaterhaus Stuttgart. In einer Sitzung, die unter Abweichung von den in der Satzung vorgesehenen Ladungsfristen einberufen worden war und an der der Kläger nicht teilnahm, beschloss der Vorstand die Auflösung der in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Stiftung. Nur unter dieser Bedingung war die Stadt Stuttgart als Mitstifterin bereit, weitere Mittel zur Fertigstellung des Umbaus der Rheinstahlhalle zuzuschießen. Die Auflösung wurde vom Regierungspräsidium Stuttgart als Stiftungsaufsichtsbehörde genehmigt. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Auflösungsbeschluss wegen eines Verstoßes gegen Satzungsbestimmungen rechtswidrig und demnach nichtig sei, was wiederum die Nichtigkeit der behördlichen Genehmigung zur Folge habe. Die Stiftung befinde sich deswegen nicht in Liquidation, sondern könne weiter bestehen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger nicht geltend machen könne, durch die Behördenentscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.03.2006 hat der Kläger nochmals geltend gemacht, dass er nicht darauf verwiesen werden dürfe, die Verletzung seiner Rechte als Vorstandsmitglied allein vor den Zivilgerichten abzuwehren. Der Verwaltungsgerichtshof ist dieser Argumentation letztlich nicht gefolgt und hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, sie werden den Beteiligten zugestellt.

Zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen (Az.: 1 S 2115/05).

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