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Demonstration der rechten Szene in Stuttgart kann stattfinden

Datum: 27.01.2006

Kurzbeschreibung: 

Die Stadt Stuttgart hat eine für Samstag, 28.1.2006 in Stuttgart geplante Demonstration der rechten Szene mit dem Motto „Keine Demonstrationsverbote - Meinungsfreiheit erkämpfen“ verboten. Hiergegen hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 26.1.2006 (5 K 632/06) vorläufigen Rechtsschutz gewährt mit der Maßgabe, eine bestimmte Person nicht zum Versammlungsleiter zu bestimmen; außerdem bleiben der Stadt Auflagen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht vorbehalten. Mit seinem heutigen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) die Beschwerde der Stadt Stuttgart gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt.

Der Senat führt im Wesentlichen aus, es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Demonstration zu Gewalttaten oder sonstigen Straftaten kommen werde. Ein Versammlungsverbot sei auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der 27.1.2006 der Holocaust-Gedenktag sei. Zwar verdiene dieser Gedenktag einen speziellen Schutz gegen Provokationen von Rechtsextremisten. Dieser spezielle Schutz könne jedoch nicht auf den darauf folgenden Tag - hier: Samstag, 28.1.2006 - ausgedehnt werden. In dieser Auffassung sehe sich der Senat durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.1.2006 (1 BvQ 3/06) zu einer Demonstration der rechten Szene in Lüneburg am 28.1.2006 mit vergleichbarem Motto bestätigt (vgl. Pressemitteilung Nr. 6/2006 des Bundesverfassungsgerichts). Schließlich gebe es auch keine Hinweise darauf, dass die - strafbare - Leugnung des Holocaust Gegenstand der angemeldeten Versammlung sei.

Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar (1 S 223/06).

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