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Schulausschluss bestätigt

Datum: 04.08.2009

Kurzbeschreibung: Zwei Pforzheimer Gymnasiasten (Antragsteller), die einen Mitschüler zusammen in einer Gruppe nachts vor dessen Elternhaus bedroht haben, sind vom Schulleiter zu Recht aus der Schule ausgeschlossen worden. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit zwei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 28.07.2009 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden. Der VGH hat damit der Beschwerde des Regierungspräsidiums gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe stattgegeben. Nach der Entscheidung des VGH müssen die Antragsteller zum kommenden Schuljahr auf ein anderes Gymnasium wechseln.

Die beiden 17-jährigen Antragsteller hatten - gemeinsam mit anderen - ihre Abneigung gegen einen Mitschüler in der Schule wiederholt mit Rempeleien, Hänseleien u.ä. zum Ausdruck gebracht. Ihnen war auch bewusst, dass dieser Mitschüler auch wegen seines jüdischen Glaubens angegriffen wurde, und dass dies sein „schwacher Punkt“ war, an dem man ihn treffen konnte. Am Geburtstag des einen Antragstellers zogen die Antragsteller dann zusammen mit anderen Gästen gegen Mitternacht vor das Haus des Mitschülers, wo sie ihn in einer aufgeladenen Stimmung durch Lärm und Geschrei „so richtig erschrecken“ und einschüchtern wollten. Der eine Antragsteller entzündete dabei auf einem Fensterbrett einen Feuerwerkskörper, der andere urinierte - wie auch ein Dritter - gegen das Haus und spuckte in den Briefkasten. Dazu wurden aus der Gruppe antijüdische Rufe laut.

Der VGH hat dieses Vorkommnis als ein besonders schweres, den Schulfrieden gefährdendes Fehlverhalten bewertet, das auch den sofortigen Ausschluss aus der Schule ohne vorhergehende mildere Ordnungsmaßnahme rechtfertigen könne. Das gravierende Fehlverhalten sei darin zu sehen, dass sich ein Schüler zusammen mit anderen nicht auf das bloße Ausgrenzen eines missliebigen Mitschülers in der Schule beschränke, sondern diese Missachtung darüber hinaus in massiver und bedrohlicher Form „bis vor die Tür“ des Betroffenen trage und dort zum Ausdruck bringe, soweit der einzelne Angehörige dieser Gruppe hierzu einen eigenen nicht unwesentlichen Beitrag geleistet habe.

Der VGH macht zugleich deutlich, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hier insbesondere deswegen gewahrt sei, weil den Antragstellern die Fortsetzung des Schulbesuchs an einer anderen geeigneten Schule und dort ein diskriminierungsfreier Neuanfang möglich sei.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az.: 9 S 1077/09 und 1078/09).

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