Suchfunktion

VGH lässt Berufung des ehemaligen Bürgermeisters von Zell i.W. teilweise zu

Datum: 12.03.2010

Kurzbeschreibung: Im Streit um die Ablieferung von Vergütungen aus verschiedenen Nebentätigkeiten hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit Beschluss vom 1. März 2010 die Berufung des ehemaligen Bürgermeisters der Stadt Zell i.W. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juni 2008 teilweise zugelassen (Az. 4 S 2261/08). Dieses hatte die Klage gegen den Leistungsbescheid der Stadt vom 21.10.2004, mit dem der Kläger zur Ablieferung von Vergütungen aus Nebentätigkeiten in Höhe von 42.143,51 EUR verpflichtet worden ist, weit überwiegend abgewiesen und festgestellt, dass der Kläger zur Zahlung von 35,758,85 EUR verpflichtet sei (Pressemitteilung des VG Freiburg vom 23.07.2008).

Der VGH hat die Berufung nun bezüglich der Ablieferungspflicht von Vergütungen aus den Tätigkeiten des Klägers als Geschäftsführer für eine GmbH und als Treuhänder eines einem Förderverein vermachten Hausanwesens in Berlin zugelassen, weil der Kläger insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dargelegt hat. Weiterhin umstritten ist damit die Pflicht zur Ablieferung von 22.455,06 EUR.

Keinen Erfolg hatte der Antrag des Kläger auf Zulassung der Berufung, soweit er sich gegen die Verpflichtung zur Ablieferung von pauschalen Aufwandsentschädigungen für Fahrten mit seinem privaten Pkw sowie von Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen für seine mehrjährige Nebentätigkeit als Beirat bzw. Aufsichtsratsmitglied bei Energieversorgungsunternehmen und bei der früheren Gebäudeversicherung Baden-Württemberg AG wandte. Damit ist über den Leistungsbescheid der Stadt bezüglich dieser Nebentätigkeitskomplexe (in Höhe von 11.305,66 EUR) rechtskräftig entschieden.

Der VGH beabsichtigt, über die Berufung im zweiten Halbjahr 2010 zu verhandeln.

Fußleiste