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Ausweisung eines Vorstandsmitglieds eines islamischen Kulturvereins ist rechtmäßig

Datum: 26.05.2011

Kurzbeschreibung: Die Ausweisung eines im Vorstand eines islamischen Kulturvereins in Stuttgart tätigen libanesischen Staatsangehörigen wegen Unterstützung der Hisbollah ist rechtmäßig. Dies hat der 11. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) nach Vernehmung mehrerer Zeugen in einem heute bekannt gegebenen Urteil entschieden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor (Az.: 11 S 308/11).

Der 48-jährige Kläger, ein libanesischer Staatsangehöriger, lebt seit 1989 legal in Deutschland. Er war von 2005 bis 2008 in geringem Umfang beschäftigt, erhielt nach seiner Kündigung Arbeitslosengeld I und gründete schließlich einen Fahrzeughandel, der aber nur geringe Einkünfte erwirtschaftete. Er ist seit Jahren im Vorstand des Islamischen Kulturvereins Sindelfingen/Stuttgart tätig. Seit 2003 hielt er sich immer wieder für kürzere, aber auch längere Zeiträume im Libanon auf. Seine Ehefrau kehrte im Frühjahr 2008 zusammen mit den fünf gemeinsamen Kindern in den Libanon zurück.

Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Kläger im Oktober 2009 aus der Bundesrepublik aus. Es wertete seine Tätigkeit im Vorstand des islamischen Kulturvereins als Unterstützung der Hisbollah, die als terroristische Organisation einzustufen sei. Dies bestreitet der Kläger. Im Übrigen macht er geltend, es gebe keine enge Verbindung zwischen der Hisbollah und dem islamischen Kulturverein. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes blieb der Kläger im Herbst 2010 erfolglos. Er verließ daraufhin das Bundesgebiet aus freien Stücken. Seine Klage gegen die Ausweisung hatte vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg.

Der VGH hat die Berufung des Klägers jetzt zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zuvor hatte er in der gestrigen mündlichen Verhandlung einen Beamten des Landesamts für Verfassungsschutz und ein Mitglied des islamischen Kulturvereins als Zeugen gehört. Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in Kürze folgen.

Die Nichtzulassung der Revision kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

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