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Bekämpfung der Kormorane im Bodensee - Öffentliche Verhandlung

Datum: 10.03.2011

Kurzbeschreibung: Am Montag, dem 14.03.2011 findet um 10:00 Uhr im Sitzungssaal III (Untergeschoss) des Dienstgebäudes des VGH in 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, eine öffentliche Verhandlung des 5. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) statt, bei der es um die Frage geht, ob die Vergrämungsaktion des Regierungspräsidiums Freiburg in der Kormorankolonie "Radolfzeller Aachried" in der Nacht vom 08./09.04.2008 rechtmäßig gewesen ist (Az: 5 S 644/09). Eine Entscheidung wird voraussichtlich einige Tage später verkündet werden.

Zum Sachverhalt:

Deutsche und schweizerische Berufsfischer am Untersee klagten im März 2006 über fischereiwirtschaftliche Schäden, die sie auf die seit den 1990er Jahren stark gewachsenen Kormoranbestände am Untersee zurückführen; zudem habe sich seit 1998 dort zusätzlich zur Winterpopulation eine Sommerpopulation etabliert. Sie beantragten beim Regierungspräsidium Freiburg, über die bisherige „Wintervergrämung“ hinaus weitere Maßnahmen zur Reduktion der Kormoranbestände durchzuführen. Nach Beratungen unter Mitwirkung von Naturschutzverbänden und schweizerischen Stellen beschloss das Regierungspräsidium, während der Erbrütungsphase im April 2008 in einer Brutkolonie im Naturschutzgebiet „Radolfzeller Aachried“ eine „gezielte Störung“ durchzuführen. Hierbei sollten die Nester in einer ausreichend kalten Nacht mit einer stark gebündelten Halogenlampe angestrahlt werden mit dem Ziel, die brütenden Elterntiere kurzzeitig zu vertreiben und hierdurch eine Unterbrechung der Eientwicklung zu bewirken.

Nach nochmaliger Anhörung der Naturschutzvereine - darunter auch der klagende Naturschutzbund Deutschland (NABU) - erteilte das Regierungspräsidium Freiburg mehreren Fischereivereinen auf deren Antrag am 08.04.2008 eine sofort vollziehbare naturschutzrechtliche Befreiung und eine artenschutzrechtliche Ausnahme für die geplante Vergrämungsmaßnahme, die von der Fischereibehörde beim Regierungspräsidium in der Nacht vom 08./09.04.2008 ausgeführt wurde. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass der Bescheid vom 08.04.2008 rechtswidrig gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die Vergrämungsmaßnahme zur Abwendung fischereiwirtschaftlicher Schäden infolge der Zerstörung von Netzen durch jagende Kormorane und den dadurch eintretenden Fangverlust sowie zum Schutz der bedrohten Äsche erforderlich sei (vgl. im Einzelnen die Pressemitteilung des VG Freiburg vom 04.03.2009).

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil macht der Kläger geltend, es sei nicht erwiesen, dass die zurückgehende Rentabilität der Fischereibetriebe auf den hohen Bestand der Kormorane zurückzuführen sei. Auch der Rückgang der Äsche im Bodensee beruhe nicht auf dem Fressverhalten der Kormorane. Überdies hätten sich die Äschenbestände mittlerweile wieder erholt. Die Störaktion sei nicht verhältnismäßig gewesen, weil mildere Maßnahmen nicht erwogen worden seien. Außerdem sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden.

Das beklagte Land, vertreten durch das Regierungspräsidium Freiburg, macht geltend, eine genaue Berechnung von Schäden an Fischbeständen sei nicht möglich. Der „Wegfraß“ der Kormorane sei im Laufe der Jahre auf bis zu 58 % des Berufsfischerertrags angestiegen. Dies sei ein anerkannter Maßstab, um Auswirkungen von Kormoranen auf Fischbestände und Fischerträge beurteilen zu können. Aufgrund zurückgehender Nährstoffgehalte im Untersee habe zudem ein Wechsel der Fischartenzusammensetzung stattgefunden mit der Folge, dass Kormorane heute in deutlich stärkerer direkter Konkurrenz zur Berufsfischerei stünden als früher. Erhebliche Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets seien nicht zu erwarten.

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