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Ehemalige Sicherungsverwahrte können kein Ende der Überwachung verlangen

Datum: 07.03.2011

Kurzbeschreibung: Die offene Observation von drei ehemaligen Sicherungsverwahrten durch die Polizei ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Dies hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss entschieden und damit den Antragstellern Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verwehrt.

Mit ihren Eilanträgen wollten die drei ehemaligen Sicherungsverwahrten aus Freiburg die Einstellung ihrer Überwachung erreichen. Die bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfenden Erfolgsaussichten ihres Begehrens hat das Verwaltungsgericht Freiburg verneint. Ihre Beschwerden blieben auch beim VGH ohne Erfolg.

Die polizeiliche Observation entbehre nicht einer gesetzlichen Grundlage und erfülle voraussichtlich auch die hierfür vorgegebenen Voraussetzungen, heißt es in den Gründen des Beschlusses. Nach den vorliegenden psychiatrischen Gutachten und der plausiblen Risikobewertung des Landeskriminalamts sei die Einschätzung der Landespolizeidirektion nicht zu beanstanden, wonach die Überwachung derzeit (noch) zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit und Freiheit anderer bzw. zur Vorbeugung der Bekämpfung von Verbrechen angezeigt sei. Die Sicherungsverwahrten hätten ihre Sexual- und Gewaltstraftaten während der Sicherungsverwahrung nicht therapeutisch aufgearbeitet, sich nicht zu ihren Taten bekannt oder eine antihormonelle Medikation verweigert. Außerdem fehle ihnen ein soziales Umfeld. Die zeitlich befristete Observation, welche die Wohnräume der Antragsteller ausspare und eine vertrauliche Kommunikation mit Ärzten, Rechtsanwälten und Sozialarbeitern ermögliche, sei verhältnismäßig, auch wenn sie wegen ihrer stigmatisierenden Auswirkungen die soziale Kontaktaufnahme mit anderen sowie die Wohnungs- und Arbeitssuche erschwere, so der VGH weiter. Elektronische Fußfesseln seien entgegen der Ansicht der Antragsteller kein gleich geeignetes Mittel. Zum einen fehlten hierfür noch die rechtlichen Voraussetzungen, zum anderen könne damit zwar der Standort der Antragsteller rund um die Uhr überwacht, nicht aber verhindert werden, dass diese Sexual- und Gewaltdelikte begingen.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (1 S 184/11, 1 S 185/11 und 1 S 186/11).

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