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Gemeinde Herbolzheim: Betretungsverbot für einsturzgefährdetes Grundstück am Kahlenberg rechtswidrig

Datum: 07.11.2012

Kurzbeschreibung: Das vom Regierungspräsidium Freiburg (Beklagter) gegenüber dem Eigentümer (Kläger) eines Grundstücks über einem stillgelegten Stollen des Altbergwerks Kahlenberg in Herbolzheim wegen Tagesbruchgefahr (Einsturzgefahr) verfügte Betretungsverbot ist rechtswidrig. Zwar besteht für Personen, die das Grundstück betreten, eine konkrete Gefahr für Leib und Leben. Der Kläger ist dafür aber nicht verantwortlich und darf auch nicht als unbeteiligter Dritter zur Abwendung der Gefahr verpflichtet werden. Als "Störer" kommt dagegen der Zweckverband Abfallbehandlung Kahlenberg (Beigeladener) als Betreiber einer Deponie im Altbergwerk in Betracht. Das hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit einem heute bekannt gegebenen Urteil entschieden. Damit hatte die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg Erfolg, das seine Klage gegen das Betretungsverbot abgewiesen hatte.

Im Bergwerk Kahlenberg wurde früher Eisenerz abgebaut. Nach dem Ende des Bergbaubetriebs wurde es an den Landkreis Lahr verkauft, der es 1972 an den Beigeladenen weiterveräußerte. Dieser betreibt seither in den Tagebaubereichen und Stollen eine Mülldeponie. Am 13.02.2008 kam es ca. 45 m vom Grundstück des Klägers entfernt zu einem bis zum Stollen IV des Altbergwerks reichenden 25 m tiefen Tagesbruch. Das Regierungspräsidium Freiburg verbot daraufhin dem Kläger, sein zum Weinanbau genutztes Grundstück zu betreten und Dritten das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Freiburg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung ab, der Kläger sei als Grundstückseigentümer für die Tagesbruchgefahr verantwortlich, weil der Untergrund zu seinem Grundstück gehöre und die dortigen Hohlräume die Gefahr unmittelbar verursachten. Der VGH ist dem nicht gefolgt und hat das Betretungsverbot aufgehoben.

Zwar bestehe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Personen, die das Grundstück betreten. Denn die Stollen unter dem Grundstück seien instabil und deshalb seien Verbrüche zu erwarten, die sich mangels ausreichender Mächtigkeit des Deckgebirges an der Erdoberfläche als Tagesbrüche manifestieren könnten. Die Gefahr könne auch nicht unter dem Aspekt einer freiwilligen Selbstgefährdung verneint werden, da im Schadensfall auch unbeteiligte Dritte bei Hilfeleistungen gefährdet würden.

Der Kläger sei aber für diese Gefahr weder als Grundstückseigentümer noch aufgrund eigenen Verhaltens verantwortlich. Sein Grundeigentum erstrecke sich nicht auf das Altbergwerk. Zwar erfasse es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich auch den Erdkörper unter der Oberfläche. Das gelte aber nicht für Bergwerksstollen. Diese seien wesentliche Bestandteile des Bergwerkseigentums, das wie ein Eigentumsrecht gesondert ausgestaltet sei. Zudem gehe die Gefahr nicht vom Grundstück, sondern von der Instabilität der künstlichen Hohlräume darunter aus, auf die der Kläger nicht einwirken könne. Zwar leiste der Kläger, wenn er das Grundstück betrete oder anderen Personen das Betreten erlaube, auch durch sein eigenes Verhalten einen ursächlichen Beitrag für die mit dem Verbot bekämpfte Gefahr für Leib und Leben. Gleichwohl sei er kein "Störer" i. S. des Polizeirechts, da er nur von seinen Befugnissen als Eigentümer rechtmäßigen Gebrauch mache, ohne die Tagesbruchgefahr zu erhöhen.

Der Kläger dürfe auch nicht ausnahmsweise als "Nicht-Störer" zur Abwendung der Gefahr verpflichtet werden. Die polizeiliche Inanspruchnahme eines unbeteiligten Dritten sei nur bei einem "unmittelbar bevorstehenden" Schaden zulässig, also wenn der Schaden nach allgemeiner Erfahrung sofort oder in allernächster Zeit eintrete und als gewiss anzusehen sei. Das sei nicht der Fall. Nach den Äußerungen der angehörten Sachverständigen könne sich ein Tagesbruch zwar jederzeit ohne Vorwarnung ereignen. Es sei aber nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er in allernächster Zeit auf dem Grundstück des Klägers auftreten und dabei einen Menschen an Leib oder Leben gefährden werde. Die Inanspruchnahme des Klägers als "Nicht-Störer" sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Gefahr nach der Aussage eines Gutachters durch eine Vollsicherung der Hohlräume unter dem Grundstück mit hydraulisch abbindendem Material abzuwenden sei. Diese Maßnahme könne der Beklagte dem Beigeladenen aufgeben. Denn dieser sei als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Altbergwerk und auch deshalb "Störer", weil er es entgegen seiner Verkehrssicherungspflicht über Jahrzehnte unterlassen habe, Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, obwohl er die Tagesbruchgefahr gekannt und auch entsprechende Rückstellungen für Berg- und Folgeschäden gebildet habe. Eine Verfüllung der Hohlräume bedürfe zwar längerer Erkundung und Vorbereitung, während ein Betretungsverbot unter dem Gesichtspunkt effektiver Gefahrenabwehr sofort greife. Dieser Aspekt müsse hier aber in den Hintergrund treten, da das angefochtene dauerhafte Betretungsverbot, das für den Kläger wie eine Enteignung wirke, als endgültige Regelung verfügt worden sei, ohne die Gefahr tatsächlich zu beseitigen.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden (Az.: 1 S 1401/11).

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