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Glasverbot am Konstanzer Bodenseeufer ist unwirksam

Datum: 27.07.2012

Kurzbeschreibung: In dem Normenkontrollverfahren gegen das von der Stadt Konstanz im Juli 2011 beschlossene "Glasverbot" am Bodenseeufer hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2012 wie folgt entschieden: "§§ 2 und 4 der Polizeiverordnung zum Schutz des frei zugänglichen Seeufers vor Verunreinigungen und den damit einhergehenden Gefahren vom 21. Juli 2011 sind unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen." Diese Urteilsformel wurde den Beteiligten heute Morgen bekannt gegeben. Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt. Anschließend folgt eine weitere Pressemitteilung (1 S 2603/11).

In dem Normenkontrollverfahren gegen das von der Stadt Konstanz im Juli 2011 beschlossene "Glasverbot" am Bodenseeufer hat der 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2012 wie folgt entschieden:

"§§ 2 und 4 der Polizeiverordnung zum Schutz des frei zugänglichen Seeufers vor Verunreinigungen und den damit einhergehenden Gefahren vom 21. Juli 2011 sind unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen."

Diese Urteilsformel wurde den Beteiligten heute Morgen bekannt gegeben. Das vollständige Urteil mit Gründen wird den Beteiligten demnächst schriftlich zugestellt. Anschließend folgt eine weitere Pressemitteilung (1 S 2603/11).

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